Daten über religiöse Überzeugungen gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Im kirchlichen Datenschutz gibt es eine Ausnahme: Die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nehmen KDG wie DSG-EKD explizit aus – damit werden diese Daten wie normale personenbezogene Daten behandelt.

Was aber genau sind Daten über die Zugehörigkeit? Neben ganz eindeutigen Fällen gibt es auch Grenzfälle, bei denen es Auslegung braucht, um zu einem Ergebnis zu kommen – der wohl relevanteste Fall ist die Information über einen Kirchenaustritt.
Die Ausnahmen im Wortlaut und im Vergleich zur DSGVO
Art. 9 Abs. 1 DSGVO zählt »personenbezogene Daten, aus denen […] religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen […] hervorgehen«, zu den besonderen Kategorien. Das Verb »hervorgehen« weitet die Aufzählung der besonderen Kategorien dahingehend, dass bereits die (potentielle) Ableitbarkeit der genannten Sachverhalte dazu führt, dass besondere Kategorien vorliegen; im Urteil zum Fall Lindenapotheke sprach der EuGH davon, dass es schon genüge, wenn (hier bei Gesundheitsdaten) »mittels gedanklicher Kombination oder Ableitung« auf den Gesundheitszustand geschlossen werden kann. Mithin gehört nach der DSGVO wohl auch die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu den besonderen Kategorien, auch wenn sie nicht unmittelbar eine Überzeugung ausdrückt.
Die grundsätzliche Formulierung aus Art. 9 DSGVO findet sich im Kern wortgleich, wenn auch an anderer Stelle, in den Begriffsbestimmungen von KDG und DSG-EKD: § 4 Nr. 2 KDG zählt wie § 4 Nr. 2 lit. a) DSG-EKD Daten, aus denen »religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen« hervorgehen, auf.
Die Ausnahme wird in den beiden Gesetzen unterschiedlich formuliert:
- KDG: »Die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft ist keine besondere Kategorie personenbezogener Daten.«
- DSG-EKD: »[…] ausgenommen Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft«
Diese Ausnahmen sind für die Zugehörigkeit weiter als die Privilegierung religiöser Organisationen in Art. 9 Abs. 2 lit. d) DSGVO. (Zur grundsätzlichen Kritik dieser misslungenen Norm vgl. Wagners Spaziergangstation.) Religiös ausgerichtete Organisationen dürfen nach dieser Norm die sensiblen Daten von aktuellen oder ehemaligen Mitgliedern und Personen, mit denen sie aus religiösen Gründen regelmäßig in Kontakt sind, ähnlich wie normale Daten verarbeiten, solange das ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Eine Offenlegung nach außen ist nur mit Einwilligung zulässig.
Die Ausnahmen im kirchlichen Datenschutzrecht zur Zugehörigkeit gelten dagegen für alle Personen, nicht nur die genannten Gruppen, auch da, wo Gewinne erzielt werden sollen, und auch da, wo eine Offenlegung nach außen stattfinden soll, die dann auf andere Rechtsgrundlagen als die Einwilligung gestützt werden kann. (Den häufigsten Fall dürften die Angehörigen von Mitgliedern darstellen, die selbst kein Mitglied sind – nach DSGVO fallen Daten über deren Zugehörigkeit bei der Verarbeitung durch Religionsgemeinschaften grundsätzlich nicht unter die Privilegierung, nach KDG und DSG-EKD stellen sie keine besonderen Kategorien dar.)
Auslegung der Ausnahmen
Im Regelungsgehalt unterscheiden sich die beiden Gesetze zum einen dadurch, dass das evangelische Gesetz auch die Zugehörigkeit zu Weltanschauungsgemeinschaften in die Ausnahme aufnimmt. Zum anderen nennt das KDG »die Zugehörigkeit«, während das DSG-EKD von »Angaben über die Zugehörigkeit« spricht.
Gemeinsam ist den beiden Ausnahmen, dass es erstens um die Zugehörigkeit geht und zweitens um eine beliebige Gemeinschaft (katholisch: außer Weltanschauungsgemeinschaften), nicht die jeweils eigene.
Zugehörigkeit ist nicht nur Mitgliedschaft
Es fällt auf, dass von »Zugehörigkeit« die Rede ist, nicht von »Mitgliedschaft«. Das ist ein Unterschied: Während »Mitgliedschaft« wohl körperschaftlich verstanden werden müsste (eine aus der Kirche ausgetretene Person ist also kein Mitglied mehr, so auch explizit das EKD-Kirchenmitgliedschaftsgesetz), ist »Zugehörigkeit« offener und hat mindestens zwei Dimensionen, die nicht eineindeutig aufeinander abbildbar sind: Mitgliedschaft und Taufe. (Darüber hinaus wäre auch das Katechumenat, der Status als Taufbewerber*in, möglicherweise eine Form der Zugehörigkeit.)
Wer getauft ist, ist zwar (insbesondere nach einem Kirchenaustritt) nicht notwendig Kirchenmitglied, wohl aber (als Kirchenglied) der Kirche zugehörig. Nach dem katholischen Verständnis (»semel catholicus*a, semper catholicus*a«) geht diese Zugehörigkeit so weit, dass Personen, die einmal durch Taufe oder Aufnahme katholisch geworden sind, weiterhin und unverlierbar Rechtssubjekte des kanonischen Rechts sind, anders als Ungetaufte oder nie katholisch gewordene Getaufte. Ökumenisch hält die Magdeburger Erklärung fest, dass die Taufe die Zugehörigkeit zum Volk Gottes dauerhaft konstituiert: »Wer dieses Sakrament empfängt und im Glauben Gottes Liebe bejaht, wird mit Christus und zugleich mit seinem Volk aller Zeiten und Orte vereint. [… Die] Taufe ist einmalig und unwiederholbar.«
»Zugehörigkeit« erstreckt sich damit sowohl auf die Tatsache der gegenwärtigen Kirchenmitgliedschaft wie auf die Tatsache der erfolgten und damit unverlierbaren Taufe. Realistisch betrachtet standen derartige theologische Überlegungen nicht im Fokus der Gesetzgebung. Weder die mir vorliegende unveröffentlichte Begründung zum KDG 2018 noch die veröffentlichte Begründung zum DSG-EKD 2018 machen sich die Mühe, den beabsichtigten Gehalt von »Zugehörigkeit« in irgendeiner Weise zu erläutern. Bei den jeweiligen Reformen wurde hier nichts verändert und daher war auch nichts neu zu begründen. Kirchenrecht muss aber im Lichte des theologischen Selbstverständnisses der jeweiligen Kirche ausgelegt werden, nicht allein am (staatskirchenrechtlichen) weltlichen Begriffsverständnis.
Auch in der Kommentarliteratur fehlt es an derartigen Überlegungen. Herrlein in Sydow: Kirchliches Datenschutzrecht, § 4 KDG, Rn. 10 nennt nur »den häufig genutzten Vermerk ›rk‹« als eindeutig von der Ausnahme erfasstes Beispiel. Eibach in Wagner: DSG-EKD, § 4, Rn. 23 nennt ebenfalls den Vermerk für die Lohnbuchhaltung, in Rn. 25 spricht er von »formale Aussage der Mitgliedschaft« in Abgrenzung zu innerer religiöser Haltung oder äußerer Betätigung des freien Glaubens.
Sonderfall »keine Zugehörigkeit«
Die Information, dass es gegenwärtig keine Zugehörigkeit gibt, dürfte von der Ausnahme erfasst sein. Recht deutlich ist das in der Formulierung des DSG-EKD: Da jegliche »Angaben« über die Zugehörigkeit ausgenommen sind, ist es auch die Angabe, dass eine Zugehörigkeit nicht besteht. Die Formulierung des KDG könnte man besonders eng am Wortlaut auch so auslegen, dass die Angabe, dass keine Zugehörigkeit besteht, nicht erfasst wäre. Plausibler ist aber, dass auch hier die Nichtzugehörigkeit unter die Ausnahme fällt – schließlich ist »keiner« eine semantisch schlüssige Antwort auf die Frage »Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?«, ebenso wie die Antwort »Nein« auf die Frage »Sind Sie getauft?«. Somit wäre die Nichtzugehörigkeit auch bei enger Auslegung noch erfasst.
Frühere Zugehörigkeiten und Kirchenaustritt
Sicher ist, dass gegenwärtige Zugehörigkeiten erfasst sind. Fraglich ist, ob auch frühere Zugehörigkeiten unter die Ausnahme fallen – am heikelsten ist die Frage, ob Angaben über einen Kirchenaustritt erfasst sind oder nicht.
In der Kommentarliteratur thematisieren sowohl Herrlein für das KDG wie Eibach für das DSG-EKD den Kirchenaustritt, allerdings mit dem Fokus auf der Veröffentlichung oder Bekanntmachung von Kirchenaustritten. Eibachs Unterscheidung zwischen »formaler Aussage der Mitgliedschaft« und »äußerer Betätigung« deutet an, dass es bei der Zugehörigkeit um statische Aussagen und nicht um Verläufe geht, wie sie ein Austritt oder eine Konversion als äußere Betätigung, zumindest aber als Handlung, darstellen. Herrlein bezeichnet es als »zumindest fraglich«, ob Informationen über einen Kirchenaustritt unter die Ausnahme fallen; es seien aber Verarbeitungskontexte denkbar, in denen der Kirchenaustritt ausnahmsweise kein sensibles Datum sei. Beispiele dafür nennt sie nicht.
Beide Kommentierenden sprechen sich für eine restriktive Auslegung der Ausnahme aus. Der allgemeine Grundsatz, dass Ausnahmen eng auszulegen sind, ist im katholischen Kirchenrecht ausdrücklich in c. 18 CIC vorgegeben: »Gesetze, die […] eine Ausnahme vom Gesetz enthalten, unterliegen enger Auslegung«. Das spricht dafür, dass die Ausnahme der Zugehörigkeit ebenfalls eng auszulegen ist – im Ergebnis wohl so, dass sie tatsächlich nur auf die gegenwärtige Zugehörigkeit (oder Nicht-Zugehörigkeit; das ist weniger als die Aussage »ausgetreten«) abhebt. Allenfalls im evangelischen Recht könnte man die im Plural gefasste Formulierung »Angaben über« als in die Zeit öffnend verstehen und so auch vorherige Zugehörigkeiten und Daten, die über den bloßen »Zugehörigkeitszustand« hinausgehen, erfasst sehen.
Zumindest im katholischen Datenschutzrecht dürfte die Information, dass eine Person aus der Kirche ausgetreten ist, ebenso wie andere ehemalige Zugehörigkeiten zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften nicht unter die Ausnahme fallen. Aber auch im evangelischen Recht lässt sich trotz der »Angaben« argumentieren, dass eine restriktive Auslegung zum selben Ergebnis kommen muss. Sicher ist das allerdings nicht, weder im katholischen noch im evangelischen Recht – Rechtsprechung scheint es zu diesen Fragen noch nicht zu geben, ebenso haben sich die kirchlichen Aufsichten dazu noch nicht öffentlich geäußert.
(Der Vollständigkeit halber: Eine Gegenposition ließe sich begründen, indem man »ausgetreten« als eine besondere Art der Zugehörigkeit versteht und damit als von der Ausnahme erfasst.)
Taufe und Mitgliedschaft parallel verarbeiten
Wenn die beiden nicht notwendig gleichzeitig auftretenden Aspekte der Zugehörigkeit (Taufe und Mitgliedschaft) nebeneinander verarbeitet werden, entsteht eine weitere Komplikation. Die Kombination aus »keine Mitgliedschaft« und »getauft« legt einen Austritt (aus welcher Gemeinschaft auch immer) nahe, wenn er auch nicht zwingend daraus folgt – und nach den Lindenapotheke-Kriterien der Auslegung von »hervorgehen« wäre vertretbar, dass der Wahrscheinlichkeitsschluss die Sensibilität begründet. Denkbar wäre daher, dass bei einer gleichzeitigen Verarbeitung die Ausnahme nicht mehr greifen kann. Fälle, in denen die gemeinsame Verarbeitung erforderlich ist und nicht lediglich eine der beiden Informationen genügt, dürfte es abseits von Taufbüchern und Mitgliederverwaltung (für die es eine gesetzliche Basis gibt) nur sehr wenige geben.
Fazit
Die Ausnahme zur Zugehörigkeit ist komplexer, als sie auf den ersten Blick scheint. Für eine größere Rechtssicherheit sollte man in der Praxis daher nur von ihr Gebrauch machen, wenn es sich um Angaben zur gegenwärtigen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit handelt – aber wiederum nur, wenn es entweder um Mitgliedschaft oder Taufe geht, nicht um beides zugleich.
Sobald eine Angabe über bloße gegenwärtige Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit hinausgeht, und erst recht, wenn die eingriffsintensive Information über einen Kirchenaustritt verarbeitet werden soll, sollte man auf Nummer sicher gehen und von sensiblen Daten ausgehen. Dort, wo Kirchenaustritte üblicherweise relevant werden, nämlich im Arbeitsrecht und im Recht der Seelsorge oder des Heiligungsdienstes, gibt es ohnehin in der Regel eine gesetzliche Grundlage, die die Verarbeitung erlaubt.
Klarheit können die kirchlichen Gesetzgeber schaffen, indem sie »Zugehörigkeit« entweder definieren oder eine eindeutige Formulierung verwenden, aus der eindeutig hervorgeht, ob es um Mitgliedschaft oder Kirchengliedschaft geht. Perspektivisch sollte man auch kritisch überlegen, ob die Ausnahme für Zugehörigkeit überhaupt erforderlich ist: Kommt sie wirklich in Fällen zum Tragen, die nicht ohnehin durch die anderen Erlaubnistatbestände aus § 11 Abs. 2 KDG und § 13 Abs. 2 DSG-EKD abgedeckt sind? Beide kirchlichen Gesetze führen in diesem Katalog die Ausnahme aus Art. 9 Abs. 2 lit. d) DSGVO zur Verarbeitung besonderer Kategorien unter anderem durch Religionsgemeinschaften auf (das KDG unter lit. d), das DSG-EKD unter Nr. 4).
