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Die Woche im kirchlichen Datenschutz
LDI NRW prüft Zuständigkeit für Freikirche
Der Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland gehört zu den kleineren Religionsgemeinschaften mit eigenem Datenschutzrecht und eigener Aufsicht. Im vergangenen Jahr gab es einen Wechsel in der Leitung der Aufsicht, in der aktuellen Mitgliederzeitschrift stellt der neue Datenschutzbeauftragte Stephan Eschenbacher sich und aktuelle Themen vor.
Ein Fall mit Bezug zum Bund FeG beschäftigt gerade die Landesdatenschutzbeauftragte NRW, wie mir ein Sprecher der Behörde auf Anfrage mitteilte: »Wir haben einen Vorgang mit Beteiligung der Religionsgemeinschaft. Aktuell prüfen wir unsere Zuständigkeit.« Zuständig wäre die LDI, wenn es entweder keine eigene Datenschutzaufsicht gäbe, die den Anforderungen von Art. 91 Abs. 2 DSGVO entspricht, oder wenn das eigene Datenschutzrecht nicht den Anforderungen von Abs. 1 entspräche; dann könnte nämlich keine eigene Aufsicht eingerichtet werden.
Die LDI NRW hatte schon zuvor mit kleineren Religionsgemeinschaften zu tun; im Fall der alt-katholischen Kirche fiel die Bewertung zugunsten des alt-katholischen Datenschutzrechts aus. Nach Abschluss des Verfahrens konnte ich über das NRW-Informationsfreiheitsgesetz die Kriterien der LDI NRW für die Prüfung in Erfahrung bringen.
Kölner Generalvikariat ISO-27001-zertifiziert
Das Erzbischöfliche Generalvikariat in Köln wurde erfolgreich ISO-27001-zertifiziert. Das Erzbistum sieht die Informationssicherheits-Zertifizierung in einem größeren Kontext: In den vergangenen Jahren sei das Vertrauen der Gesellschaft in kirchliche Institutionen deutlich gesunken. Die Zertifizierung belege nun einen professionellen Umgang mit Daten und Informationen nach aktuellen Anforderungen wie dem BSI-Grundschutz und europäischen Normen. »Informationssicherheit ist für das Generalvikariat ein Ausdruck gesellschaftlicher Verantwortung«, zitiert die Pressemitteilung IT-Chef Dirk Röder.
Office im Open-Source-Bistum Würzburg
Das Bistum Würzburg ist Vorreiter beim Einsatz freier Software. Schon seit 2003 wurde dort zunächst OpenOffice, dann LibreOffice eingesetzt, 2013 regelte eine Dienstanweisung, dass MS Office nur ausnahmsweise eingesetzt werden kann. Eine neue Dienstanweisung zum Einsatz von Office-Suiten hält weiter daran fest, dass nur in begründeten Ausnahmefällen Microsoft Office verwendet werden darf.
Eine auf zwei Jahre befristete Genehmigung zur Nutzung kann nur dann erteilt werden, wenn der Einsatz einer Spezialsoftware MS Office erfordert oder in der Kommunikation mit Dritten komplexe Formatierungen nötig machen, dass MS Office eingesetzt wird. (Explizit werden nur Formatierungen, nicht Makros genannt.) Im Vergleich zur Dienstanweisung von 2013 ändert sich im Wesentlichen nur, dass keine spezifische Open-Source-Lösung mehr vorgeschrieben wird und statt von LibreOffice von »eine[r] von der Abteilung Informationstechnologie bereit gestellte[n] Open-Source-Lösung« gesprochen wird.
Positionen zur Taufbuchlöschung
Meine Brüsseler Kollegin Nicola Trenz hat sich zum EuGH-Verfahren zum Löschrecht in Taufbüchern (die mündliche Verhandlung habe ich umfassend analysiert) in Deutschland umgehört: Von ähnlich großen Problemen wie in Belgien berichten weder die Deutsche Bischofskonferenz noch mehrere angefragte Bistümer, wohl aber von einzelnen Löschanfragen. Außerdem erläutert die Kirchenrechtlerin und Mainzer Kanzlerin der Kurie Anna Ott, wie hier mit Daten Ausgetretener umgegangen wird.
Sozialdatenschutzregelung im Erzbistum Paderborn aufgehoben
Das Erzbistum Paderborn hat das zweite KDG-Änderungsgesetz genutzt, um noch eine weitere Regelung zu treffen: Die »Anordnung über den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft im Erzbistum Paderborn« vom 5. Mai 2004 wurde aufgehoben. Eine besonders große praktische Relevanz scheint sie ohnehin nicht gehabt zu haben, jedenfalls ist sie in der Rechtssammlung des Erzbistums nicht zu finden. In der ersten Fassung des KDG fand sich in § 58 Abs. 1 KDG alt (Paderborn) noch eine Übergangsregelung, dass diese Regelung neben anderen bis zu einer Neuregelung in Kraft bleibt, in der gültigen Fassung fehlen diese Übergangsregelungen.
In eigener Sache
- Die Gesellschaft katholischer Publizistinnen und Publizisten Deutschlands, deren stellvertretender Vorsitzender ich bin, hat sich gegen die Pläne zur faktischen Abschaffung des Informationsfreiheitsgesetzes geäußert. Wir unterstützen den offenen Brief von Frag den Staat. Eine Petition kann man hier mitzeichnen. IFG-Anfragen sind für die Arbeit von Artikel91.eu sehr wichtig – etwa zur Recherche zum Lobbying der Kirchen zu Art. 91 DSGVO.
- Beim Ketteler-Verlag ist die neue Auflage der Checklisten MVG-EKD zum Arbeits-und Mitarbeitendenvertretungsrecht mit Erläuterungen erschienen. Ich steuere eine Checkliste zum Datenschutzkonzept der MAV bei.
Auf Artikel 91
Aus der Welt
- Der EGMR hat entschieden, dass Veganismus Ausdruck einer weltanschaulichen Überzeugung sein kann und Gefängnisse in solchen Fällen vegane Ernährung anbieten müssen. (G.K. und A.S. gegen die Schweiz vom 16. Juli 2026, Beschwerden Nr. 55299/20 und 31515/22, Berichterstattung des SRF). In dem Fall ging es nicht um Datenschutzfragen, es liegt aber nah, hier an besondere Kategorien zu denken, nämlich weltanschauliche Überzeugungen – angesichts der sehr weiten EuGH-Auslegung von »Daten, aus denen … hervorgehen«, könnte das durchaus relevant werden.
- Die Datenschutzkonferenz hat einen Konsultationsprozess zu den Stuttgarter Impulsen zur Modernisierung des Datenschutzes gestartet. Teilnehmen kann man bis zum 10. September.
Kirchenamtliches
- 2. KDG-Änderungsgesetz: Hildesheim, Paderborn, Erfurt
- Bistum Würzburg: Dienstanweisung zum Einsatz von Office-Suiten
