Austreten und ausmisten – Wochenrückblick KW 9/2022

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Bei der Recherche zur Frage nach der Kommunikation nach Kirchenaustritt habe ich die Südwest-Diözesandatenschutzbeauftragte Ursula Becker-Rathmair auch gefragt, ob in der Praxis eigentlich datenschutzrechtliche Konflikte im Zusammenhang mit Austritten auftreten. Ihre Antwort: »Auch in der aktuellen Welle der Kirchenaustritte hatten wir bisher noch keine Beschwerden von Betroffenen in Bezug auf einen Kirchenaustritt. Vor einiger Zeit gab es einmal den Fall eines Pfarrers, der am Jahresende nicht nur die Zahl der Taufen im Gottesdienst mitteilte, sondern auch namentlich die aus der Kirche Ausgetretenen. So etwas geht natürlich nicht, da hätten wir erhebliche Bedenken.«

Nach der aktuellen Empfehlung der katholischen Datenschutzkonferenz zu Social Media und Messengerdiensten und der deutlichen Aussage der KDSA Ost zu Telegram war es klar, dass die verbliebenen Telegram-Erlaubnisse auch nicht mehr lange Bestand haben werden. Wie angekündigt hat das Bistum Regensburg nun seine Empfehlungen überarbeitet, wie aus dem aktuellen Amtsblatt hervorgeht: »Aus Sicht des Datenschutzes können für die dienstliche Kommunikation derzeit, nicht abschließend folgende Messenger-Dienste eingesetzt werden: Threema, Ginlo.
Die Messenger-Dienste Whatsapp und Telegram erfüllen die oben genannten Kriterien nicht. Die Verwendung dieser Dienste ist daher für eine dienstliche Kommunikation datenschutzrechtlich unzulässig.«

Die KDSA Ost erinnert ans Ausmisten: »Mittlerweile dürfte den meisten bekannt sein, dass personenbezogene Daten nach den Datenschutzgesetzen nicht auf ewig aufbewahrt werden dürfen.« Der Diözesandatenschutzbeauftragte gibt praktische Tipps zur Umsetzung von Löschfristen inklusive Rechenbeispielen. Bevor man in einer kirchlichen Einrichtung jetzt aber fröhlich ans Schreddern geht, sollte lieber noch einmal überprüft werden, ob nicht vielleicht stattdessen eine Archivierungspflicht besteht – die sieht beispielsweise die katholische Archivordnung vor.

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Kirchenamtliches

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