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Monatsanfang ist immer wie ein kleines Weihnachten: Dann veröffentlicht der Würzburger Kirchenrechtslehrstuhl seinen »Kanon des Monats«. Der 1. Juni war wie Weihnachten und Ostern: Der Kanon des Monats Juni ist can. 220 CIC – also der Datenschutzkanon. Martina Tollkühn gibt einen Überblick über die universalkirchliche Datenschutzgesetzgebung und wie und warum sie in Deutschland so konkret ausgestaltet wird: »Aber warum haben die deutschen Bistümer eigene Regelungen zum Datenschutz? Und was hat das mit dem c. 220 CIC/1983 zu tun? Die Kurzformel auf diese Fragen könnte sein: Weil sie sollen, weil sie können und weil sie wollen.« Nicht beantwortet wird allerdings, warum sie wollen sollten, was sie können, und warum dazu die allgemeinen staatlichen Gesetze nicht genügen. Etwas zirkulär positivistisch lautet die Begründung: Kirchen dürfen ihre eigenen Angelegenheiten selbst regeln, und weil sie ein Datenschutzrecht haben, ist das eine eigene Angelegenheit.
Die KDSA Ost hat sich mit Corona-Tests an Schulen befasst – vor drei Wochen war eine Entscheidung aus Hamburg dazu schon Thema hier. Im Ergebnis kommt die Aufsicht zu einem ähnlichen Ergebnis wie das Verwaltungsgericht, aber mit einem deutlichen Fokus auf die Zulässigkeit von Testungen in Schulen: »Schüler*innen und Erziehungsberechtigte, die mit dieser Art der Durchführung und Erhebung von personenbezogenen Daten nicht einverstanden sind, sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, ein negatives Testergebnis durch ein anerkanntes Testzentrum (auch Schnelltestzentrum) oder einem Arzt vorzulegen.« Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass externe Tests anerkannt werden müssen. Ohne sollte.
Und dann hat die KDSA Ost sich auch noch einmal zur Abdingbarkeit von Technischen und organisatorischen Maßnahmen geäußert, nachdem der Hamburger Datenschutzbeauftragte die als Möglichkeit gesehen hatte (auch hier wurde schon darüber berichtet). Die kirchliche Aufsicht bekräftigt nun noch einmal die bereits zuvor geäußerte Ansicht, dass eine Einwilligung sich nur auf das Ob, nicht auf das Wie der Datenverarbeitung beziehen kann: »Würde man die Einwilligung so weit für zulässig erachten, wie dies im Vermerk der Hamburger Datenschutzbehörde zum Ausdruck kommt, handelte es sich nicht mehr um eine Einwilligung, sondern um einen Verzicht auf Datenschutz«, so die KDSA Ost – mit der paradoxen Folge, dass es zwar problemlos möglich wäre, in die Veröffentlichung der eigenen Daten auf einer Webseite zuzustimmen, nicht aber in eine ungesicherte E-Mail-Übermittlung derselben Daten.
Der Beschluss des IDSG zu einer Datenpanne durch fehlgelaufene Briefe in einem katholischen Krankenhaus wurde hier schon besprochen. Einige kritische Anfragen daran haben die Datenschutz-Notizen aufgeworfen: Es scheint unterschiedliche Ansichten dazu zu geben, wie ausführlich das Verfahrensverzeichnis sein muss – die beteiligte Aufsicht scheint dort auch eine konkrete Verfahrensbeschreibung zu erwarten, die den Beschäftigten bekannt sein muss. Das Gericht folgte der Ansicht, dass Verfahren im Detail dokumentiert sein müssen. »Die dabei geforderte Detailtiefe ist auf den ersten Blick überraschend«, so die Autorin, der nötige Aufwand bei der Erstellung von Verarbeitungsverzeichnissen wäre enorm: »Die hierdurch gebundenen personellen Kapazitäten könnte man sicher an anderen Stellen sinnvoller nutzen.« Mit Blick auf das KDG und das Verarbeitungsverzeichnis-Muster der Aufsichten wirken die Anforderungen des Gerichts aber durchaus plausibel. Im Musterformular gibt es mit Feld B.3 Verarbeitungsablauf ein passendes Feld: »Eine (kurze) Beschreibung des operativen Ablaufs der Verarbeitung mit ihren wichtigsten Schritten«, und das Gesetz selbst sieht vor, »wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen« aufzunehmen (§ 31 Abs. 1 lit. h)).
Auf Artikel 91
- Tagungsbericht »Drei Jahre Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz«
- Einblick ins kirchliche Datenschutzgericht aus erster Hand
Aus der Welt
- Die Datenschutzstelle des Fürstentums Liechtenstein hat einen sehr kompakten Spickzettel zur DSGVO veröffentlicht. Auf vier Seiten gibt es einen schnellen Ritt durch die diversen Grundsätze und Pflichten.
- Der neue hessische Datenschutzbeauftragte hat seinen ersten Datenschutzbericht veröffentlicht. Interessant ist, dass für 2020 erstmals Fälle im Themengebiet Religionsgemeinschaften aufgeführt werden – und dann gleich 23. Leider geht der Bericht nicht darauf ein, um was es dabei ging.
- Christian Franz ärgert sich über Einwilligungen und ihre Einschränkung durch die DSGVO – und macht dabei einige gute Punkte. »Menschen sind soziale Wesen, sie interagieren, sie betreiben Unternehmen und sie prosperieren (nur) deshalb. Ausfluss der in den europäischen Verfassungen geronnenen Aufklärung ist dabei zugleich, dass der Mensch in der Entfaltung seiner Persönlichkeit frei und weitgehend allein dazu berufen ist, über sein Persönlichkeitsrecht zu verfügen. Das gilt auch und insbesondere für die Entscheidung über die Monetarisierung eines Teils seines Persönlichkeitsrechts«, schreibt er bei CR-online.
- Heute stellt die EU-Kommission eine neue Fassung für die Standardvertragsklauseln vor – nach Redaktionsschluss. Daher stattdessen ein Blick darauf, wie wichtig der USA die Ermöglichung einfacher Datentransfers ist: Beim ersten Aufeinandertreffen von Joe Biden und Ursula von der Leyen soll das Thema auf der Agenda stehen, hat Politico erfahren.
Kirchenamtliches
- KDSA Ost: Corona-Selbsttests an Schulen
- Erzbistum Freiburg: Gesetz zur Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) im Bereich der Erzdiözese Freiburg (§ 29-KDG-Gesetz) und Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) im Bereich der Erzdiözese Freiburg vom 21. Mai 2021 (§ 29-KDG-Gesetz-DVO)
- Bistum Limburg: Gesetz zum Schutz von Patientendaten bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens in der Diözese Limburg (Seelsorge-PatDSG)
- Evangelische Kirche der Pfalz: Gesetz zur Änderung der Ordnung für die Führung der Kirchenbücher (Kirchenbuchordnung)
- DSB-EKD: Pressemitteilung zur gemeinsamen Aktion zu Schrems II der Landesdatenschutzbeauftragten
- Erzbistum Berlin: Gesetz zum Schutz von Patientendaten bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens im Erzbistum Berlin (Seelsorge-PatDSG)