Dokumentieren, verschicken und büßen – Wochenrückblick KW 19/2021

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Das ist doch erfreulich: Die Arbeit am Kirchlichen Datenschutzmodell geht voran – nachdem bei der Vorstellung vor zwei Wochen erst drei Bausteine verfügbar waren, wurde jetzt der vierte zum Thema »Dokumentieren« veröffentlicht. Das macht Hoffnung, dass die Bausteine schnell komplettiert werden. Ein Satz aus dem Baustein passt zum hier immer wieder angesprochenen Thema der Zugänglichkeit kirchlichen Rechts: »Den verantwortlichen kirchlichen Stellen wird […] empfohlen, ein Rechtskataster zu pflegen, welches speziell zusammengestellt ist und den rechtlichen Rahmen aller in und von der verantwortlichen Stelle zu erfüllenden Aufgaben abdeckt« – gar nicht so einfach angesichts der nur in manchen Bistümern gut zugänglichen kirchlichen Rechtssammlungen.

Am Mittwoch wurde außerdem eine weitere Entscheidung des Interdiözesanen Datenschutzgerichts veröffentlicht (IDSG 14/2020 vom 19. April 2021) – der zugrundeliegende Fall dreht sich um den Klassiker »fehlgelaufener Patient*innenbrief«. In der Sache und für die Praxis interessant dürfte die Diskussion des Verfahrensverzeichnisses sein, in dem das Verfahren des Versands und der Kontrolle der Richtigkeit der Unterlagen im Laufe des Falls detailliert ausgearbeitet wurde (RN 4). Erstmals wird mit 2000 Euro auch eine einzelne Summe eines Bußgelds bekannt. Von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung sind die Fragen nach der Zuständigkeit des Gerichts für die Überprüfung von Bußgeldbescheiden (das sieht das IDSG als gegeben an, RN 51f.; man merkt aber dem Schluss an, dass man sich wohl auch eine eigene Kompetenz zur Verhängung wünschen würde, RN 58) und die auch schon an anderer Stelle aufgeworfene Frage, inwiefern überhaupt Bußgelder verhängt werden können, wenn die Datenschutzverletzung von Mitarbeitenden begangen wird. Im vorliegenden Fall argumentiert das Gericht mit dem Funktionsträgerprinzip und bekräftigt seine Position aus einem vorherigen Fall, »dass dem Rechtsträger als dem Verantwortlichen nicht nur das Verhalten von Organen, sondern auch das Verhalten anderer Mitarbeiter zugerechnet wird« (RN 47). Auch der aktuelle Fall fällt allerdings vor die Geltung des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren im kirchlichen Datenschutz, das das Ordnungswidrigkeitengesetz für anwendbar erklärt. Wie ähnliche Fälle jetzt entschieden würden, ist also noch offen.

Und, teilweise in eigener Sache: Die Datenschutz-Notizen weisen auf die Evaluierung des KDG hin und dabei auch sehr freundlich auf die hier auf »Artikel 91« ausgegrabenen Erkenntnisse.

Auf Artikel 91

Aus der Welt

  • Die Uhr tickt für die Datenübertragung ins Vereinigte Königreich. Während die Kommission das locker zu sehen scheint, will das EU-Parlament eine Blamage mit einem britischem Privacy Shield verhindern, berichtet netzpolitik.org.
  • Auf den ersten Blick klingt die Überschrift wieder nach Aufreger: »Gericht: Testpflicht an Schule rechtswidrig«, meldet News4Teachers. Tatsächlich wurde nicht die Testpflicht allgemein, sondern das wenig dezente Testverfahren an Schulen gerügt – ein Bürger*innen-Test muss anerkannt werden, befand das Gericht – der klagende Schüler hatte das Ergebnis eines Tests zu Hause mitteilen lassen wollen. Good practices noch ohne Berücksichtigung dieses Beschlusses zu Corona-Tests in der Schule gibt es bei den Datenschutz-Notizen.
  • Im aktuellen FAZ-Einspruch-Podcast geht’s um Corona und den Datenschutz mit einem Streitgespräch mit BfDI Ulrich Kelber, der die Corona-Warn-App verteidigt – und das ziemlich gut macht.
  • »Wenn die CDU ihren Wahlkampf digitalisiert …« bleibt kein Auge trocken. Lilith Wittmann zerlegt die Wahlkampf-App der Union, die ohne viel IT-Sicherheit personenbezogene Daten unzähliger Menschen sammelt. Inklusive Kurzprotokollen zu politischen Einstellungen, die beim Haustürwahlkampf gesammelt werden. Auf Twitter wird die naheliegende Verbindung zum Zeugen-Jehovas-Fall des EuGH gezogen.

Kirchenamtliches

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