Datenreichtum im Krankenhaus und Liechtenstein – Wochenrückblick KW 37/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 37/2024
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)

Die Woche im kirchlichen Datenschutz

Krankenhaus-Prüfung: Löschkonzepte und Berechtigungen schwierig

Der BfD EKD hat einen knappen Zwischenbericht zur Schwerpunktprüfung in evangelischen Krankenhäusern veröffentlicht. Über den mir zugespielten Fragebogen hatte ich schon berichtet, offiziell veröffentlicht werden soll der Fragebogen nach Abschluss der Prüfung. Das Zwischenfazit ist recht positiv: »Erwartungsgemäß erfüllen alle Krankenhäuser die grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Anforderungen, etwa die Benennung von örtlich Beauftragten für den Datenschutz oder auch die Verpflichtung der Mitarbeitenden auf das Datengeheimnis.« Ein großes Problem sind nach wie Lösch- und Berechtigungskonzepte.

Liechtensteiner Aufsicht zur Reform des Religionsverfassungsrechts

Noch ist die römisch-katholische Kirche in der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein als »Landeskirche« privilegiert. Seit einigen Jahren soll das liechtensteinische Religionsverfassungsrecht reformiert werden. Im Zuge des Vernehmlassungsberichts zum geplanten Religionsgemeinschaftengesetz wurde auch die Datenschutzstelle, die Datenschutzaufsicht des Fürstenstums, befasst. Im aktuellen Tätigkeitsbericht für 2023 äußert sich die Aufsicht zu ihrer Einschätzung der geplanten Regelungen zur Datenerfassung und -weitergabe von Daten zur Religionszugehörigkeit. Geplant ist, die zuständigen Behörden zu ermächtigen, in Registern die Religionszugehörigkeit zu erfassen (Art. 24 Abs. 1 RelGG), eine eventuelle Einwilligung zur Weitgergabe der Registerdaten an Religionsgemeinschaften abzuklären (Abs. 2) und im Fall einer Einwilligung die Ermächtigung, die Daten weiterzugeben, die Religionsgemeinschaften »zur Erfassung ihrer Mitglieder und zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen« (Abs. 3).

Die Aufsicht sieht in Art. 24 RelGG grundsätzlich ein nationales Gesetz, das gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g) DSGVO die Verarbeitung besonderer Kategorien rechtfertigen kann. Fraglich ist für sie allerdings, ob dieses Gesetz auch wie in Abs. 3 gefordert aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist: »Insbesondere ist es aus Sicht der DSS unklar, warum die in Abs. 1 geregelte Datenverarbeitung, sprich die Aufnahme in die Register, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.« Es fehle auch an einem Zweck der Erhebung der Religionszugehörigkeit. Auch wenn der Zweck die Ermöglichung einer Weitergabe an die jeweilige Religionsgemeinschaft sein sollte, sei fraglich, woran das öffentliche Interesse an dieser Weitergabe bestehe. »Verfassungsrechtlich oder völkerrechtlich verankerten Zielen« scheine die geplante Regelung ebenfalls nicht zu dienen. Es gebe zudem datensparsamere Möglichkeiten: »Die anonymisierte Weitergabe der Anzahl von Angehörigen einer bestimmten Religionsgemeinschaft würde etwa für die Finanzierung der Gemeinschaften ausreichen«. (Weitere, aber weniger gravierende Kritik gibt es an der Terminologie und an der Regelung zur Datenweitergabe zur Anstaltsseelsorge.)

Französische Bischofskonferenz öffnet Archive zu Abbé Pierre

Die schweren Missbrauchsvorwürfe gegen den 2007 verstorbenen französischen Armenpriester Abbé Pierre erschüttern Frankreich. Nun hat die französische Bischofskonferenz ihre Archive vorzeitig freigegeben. Im Vergleich zur deutschen KAO sind die Fristen bei personenbezogenen Daten länger: Archivalien, die Informationen über das Privatleben, die Karriere oder die Privatsphäre von Personen enthalten, haben eine Schutzfrist von 75 Jahren ab dem Tod der betroffenen Person. In der KAO endet die Schutzfrist frühestens 30 Jahre nach dem Tod, beträgt aber mindestens 40 Jahre. Bei Abbé Pierre wäre die Schutzfrist regulär also erst 2082 abgelaufen. Zugang zu den Akten sollen nun alle Personen mit berechtigtem Interesse erhalten, ausdrücklich auch Journalist*innen.

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