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Per IFG-Antrag konnte ich die Folien zum Vortrag eines Mitarbeiters des Bundsdatenschutzbeauftragten beim Ökumenischen Datenschutztag befreien. Thema des Vortrags war »Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO«. Die Folien sind nicht übermäßig spektakulär, aber hilfreich, da sie auch die zur DSGVO parallelen Regelungen aus dem KDG und dem DSG-EKD benennen und einordnen. Dabei fällt auf, dass das DSG-EKD einiges eher Verantwortlichen-freundlich regelt: Keine explizite Regelung der Negativ-Auskunft, kein Auskunftsanspruch zu automatisierter Entscheidung und Profiling, kein Recht auf Kopie, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung als Grenze des Auskunftsrechts (§ 19 Abs. 4 DSG-EKD), die Ausnahmen in § 19 Abs. 2 und 4 DSG-EKD werden als » (zu?) weitreichende Ausnahmen« bezeichnet.
Der BfD EKD hat einen zweiten Teil seiner Fragenliste zum TTDSG veröffentlicht. Interessant ist darin vor allem die Aussagen zum Verhältnis von TTDSG und DSG-EKD: »Nach der Auffassung des BfD EKD ist das TTDSG das speziellere und strengere Gesetz und geht daher dem DSG-EKD vor. […] Die erste Datenerhebung auf dem Endgerät, z.B. das Auslesen oder Schreiben von Daten, fällt daher in den Anwendungsbereich des TTDSG. Darüber hinausgehende Verarbeitungen von personenbezogenen Daten (z.B. die Bildung von Nutzerprofilen, Einbindung externer Dienste) fallen in den Anwendungsbereich des DSG-EKD.« (Über den ersten Teil wurde hier auch schon berichtet.)
Das Katholische Büro Berlin hat seine Stellungnahme zum Entwurf der EU-KI-Verordnung veröffentlicht. (Ich hab’s auch bei katholisch.de vermeldet.) Die Einschätzung ist wohlwollend-kritisch: »Dem Gedanken folgend, dass das KI-System im Dienst des Menschen steht, nennt die KOM in der Vorschlagsbegründung als erstes Ziel des KI-VO-E den Schutz des Menschen in Form der Gewährleistung der bestehenden Grundrechte und der Werte der Union. Wir bedauern jedoch, dass dieses Ziel nicht konsequent umgesetzt wurde. Nicht alle KI-Systeme, die in besonders gefährdeten Bereichen, wie etwa demokratischen und rechtsstaatlichen Prozessen, dem Schutz der Umwelt oder der Verhinderung von Diskriminierung Anwendung finden können, werden erfasst.«
Der Europäische Datenschutzausschuss hat seinen Tätigkeitsbericht für 2021 veröffentlicht. Darin wird auch kurz über einen Fall aus Slowenien berichtet, in dem eine betroffene Person vergeblich – auch vor Gericht – versuchte, ihren Eintrag aus dem römisch-katholischen Taufregister zu löschen. In Slowenien wendet die Kirche kein eigenes Datenschutzrecht an; der Fall zeigt also, dass auch unter direkter Anwendung der DSGVO Abwägungen mit dem Recht auf institutionelle Religionsfreiheit getroffen werden können.
Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat die Veröffentlichung gleich dreier neuer Entscheidungen angekündigt (IDSG 06/2021 vom 08.03.2021, IDSG 07/2019 vom 21.02.2022, IDSG 06/2019 vom 31.12.2021), im Laufe der Woche wurde IDSG 06/2019 veröffentlicht: ein eher unspektakuläres Verfahren mit Büro-Drama um angeblich unzulässig weitergegebene Bewerbungsunterlagen, für die es aber nur einen vagen und unbelegten Chat-Verlauf als Beweis gibt, so dass die Klage erwartungsgemäß abgewiesen wurde. Bei IDSG 07/2019 soll es um die Frage gehen, ob das Foto eines Autos, auf dem das Kennzeichen nicht erkennbar ist, personenbezogene Daten enthält, und bei der dritten Entscheidung gibt es bis dato nicht einmal einen nichtamtlichen Leitsatz.
Auf Artikel 91
- Was bedeuten die Aufsichts-Beschlüsse zu Facebook-Fanpages?
- VG Berlin bestätigt kirchlichen Datenschutz im Streit um Kirchensteuerstellen
Aus der Welt
- Ein Working Paper des National Bureau of Economic Research untersucht die Auswirkungen der DSGVO auf das Angebot im Android-Appstore. Mit Wirksamwerden der DSGVO sei zunächst ein Drittel der Apps nicht mehr angeboten worden, danach kamen nur halb so viele wie zuvor dazu. Die Autor*innen konstatieren den ungewollten Effekt der DSGVO, Innovation zu verlangsamen, wobei sie selbst betonen, dass das noch nicht zur vollständigen Bewertung ausreicht, ob Datenschutzgesetze sich insgesamt positiv auswirken: »Whatever the privacy benefits of GDPR, they come at substantial costs in foregone innovation.«