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Das war eine ruhige Osterpause: Außer der Inkraftsetzung des §-29-KDG-Gesetzes für das Bistum Rottenburg-Stuttgart (spät und unspektakulär) gab’s nur die Ankündigung, dass die neue Ausgabe der kirchenrechtlichen Fachzeitschrift »De processibus matrimonialibus« demnächst im Volltext online gestellt wird. Das (hier schon besprochene) Referat von Elisabeth Kandler-Mayr zu Datenschutz in Verfahren kirchlicher Gerichte im Blick auf die zivilrechtliche Situation in Österreich wird darin zugänglich, außerdem ist eine Rezension des DSGVO-Kommentars von Sydow durch den Paderborner Kanonisten Rüdiger Althaus angekündigt (der Kommentar wurde hier schon rezensiert). Die neue Ausgabe soll im Laufe der nächsten Wochen beim Open-Access-Portal der Uni Augsburg veröffentlicht werden.
Aus Anlass der Offenlegung des echten Namens einer in der Öffentlichkeit nur unter Pseudonym auftretenden Missbrauchsbetroffenen durch den Trierer Bischof Stephan Ackermann blickt Raoul Löbbert in der Zeit auf das Wirken des Missbrauchsbeauftragten: »Die symbolische Wirkung des Vorgangs kann gar nicht überschätzt werden: Ausgerechnet der Missbrauchsbeauftragte der Bischofskonferenz stellt ein Missbrauchsopfer bloß. […] Alles, was in der katholischen Kirche in Sachen Missbrauchsaufarbeitung und -prävention erreicht wurde in den letzten Jahren, droht entwertet zu werden, wenn den kirchlichen Verantwortungsträgern Anstand und Sensibilität fehlen.« Das sieht auch der Betroffenenbeirat bei der DBK so und fordert Konsequenzen: »Menschen, die von sexualisierter Gewalt im Raum der Kirche betroffen sind, müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Persönlichkeitsrechte zu jedem Zeitpunkt unbedingt gewahrt bleiben, wenn sie sich der Institution Kirche gegenüber offenbaren. Dieser Schutz ihrer Persönlichkeit ist die unabdingbare Grundlage für jede Aufarbeitung. Der Bruch des Pseudonyms einer Betroffenen zieht daher einen eklatanten Vertrauensverlust auch im Betroffenenbeirat bei der DBK nach sich. Was auch immer den Bischof von Trier zu seinem Handeln bewegt haben mag: dieses Verhalten disqualifiziert den Missbrauchsbeauftragten der Deutschen Bischofskonferenz, weil es die Mindeststandards für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit verletzt«, heißt es in der Pressemitteilung des Beirats.
Auf Artikel 91
Osterpause.
Aus der Welt
- Carlo Piltz beschäftigt sich im aktuellen Datenschutz-Berater mit der Frage nach Löschfristen für Bewerber*innen-Daten. Dazu hat er auch eine Tabelle veröffentlicht, wie es die staatlichen Aufsichten zum Thema selbst halten – mit einigen Unterschieden. (Der Ost-Diözesandatenschutzbeauftragte beruft sich in seinem Buch zum Beschäftigtendatenschutz auf das LDA Bayern und plädiert für sechs Monate Aufbewahrungsfrist.)
- Barrierefreiheit ist bei der Umsetzung der Betroffenenrechte oft nicht im Blick. Die Datenschutz-Notizen überlegen, wie Informationspflichten gegenüber Menschen mit eingeschränkter Sehfähigkeit umgesetzt werden können.
- Der Newsletter der Geschäftsstelle Dritter Gleichstellungsbericht widmet sich im April dem Schwerpunkt Datenschutz und Gleichstellung.
Kirchenamtliches
- BfD EKD: Aufbauseminare – es sind noch Plätze frei ….
- KDSZ Dortmund: 3G am Arbeitsplatz
- Bistum Rottenburg-Stuttgart:
- Gesetz zur Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) im Bereich des Bistum Rottenburg-Stuttgart
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) im Bereich des Bistum Rottenburg-Stuttgart