Grundsätzlich hat die zweite Synodalversammlung des Synodalen Wegs am vergangenen Wochenende transparent gearbeitet, mit guter Öffentlichkeitsarbeit und umfassender Veröffentlichung von Ergebnissen. Beim Livestream kam es aber gelegentlich zu Aussetzern aus »rechtlichen Gründen«. Nicht nur die Öffentlichkeit, sondern – das wurde aber schnell korrigiert – auch die (möglicherweise aus zwingenden medizinischen Gründen) remote teilnehmenden Synodalen wurden teilweise von der Beratung ausgeschlossen.
Die rechtlichen Gründe liegen darin, wie der Livestream datenschutzrechtlich gestaltet wurde: nämlich mit Einwilligungen der einzelnen Teilnehmenden. Das ist auch hier die scheinbar einfachste, tatsächlich aber schlechteste Rechtsgrundlage, die genau zu solchen Problemen führt. Dabei wäre es eigentlich so einfach, hier eine datenschutzrechtlich saubere Lösung zu wählen, die Teilhabe ermöglicht, auch wenn kein Medienprivileg greift.
Eine Möglichkeit ist ein Rückgriff auf eine Interessensabwägung – hier dürfte das Interesse der Öffentlichkeit an einer nach Satzung medienöffentlichen Versammlung eindeutig überwiegen. Gezeigt werden schließlich ausschließlich Synodale, die in ihren Äußerungen eine Aufgabe mit Öffentlichkeitsbezug und Relevanz für die Kirche in Deutschland wahrnehmen – nach dem klassischen Sphärenmodell also sehr eindeutig ein Fall von Öffentlichkeitssphäre, nach den (bei der Interessensabwägung mindestens analog anwendbaren) Kriterien des Kunsturhebergesetzes greifen wohl die Ausnahmen für Zeitgeschichte und Versammlungen. Im Fall eines Widerspruchs, der bei berechtigtem Interesse möglich ist, ließen sich die überwiegenden Öffentlichkeitsinteressen an der Übertragung und die Notwendigkeit für die satzungsgemäße Teilhabe aller Synodalen anführen und als Kompromiss ein Abschalten lediglich des Tons vornehmen.
Sogar ein Rückgriff auf »kirchliches Interesse« wäre vertretbar, auch dann, wenn man die (aus dem Wortlaut des KDG nicht zwingende) Interpretation vertritt, dass dafür irgendeine rechtliche Verankerung nötig wäre – hier ließe sich auf die Satzung des Synodalen Wegs verweisen, die in Art. 4 Abs. 5 die Sitzungen als »medienöffentlich« deklariert. Der Stream würde dann damit gerechtfertigt, dass er der Aufgabenwahrnehmung im kirchlichen Interesse dient; auch bei dieser Rechtsgrundlage ist ein Widerspruch möglich.
Die sauberste Lösung wäre eine explizite rechtliche Regelung, die natürlich etwas mehr Arbeit macht. Aber auch nicht allzu viel: Dafür sollte sogar eine Satzungsregelung genügen, schließlich wird die Satzung des Synodalen Wegs (unter anderem) von der Deutschen Bischofskonferenz angenommen, und das IDSG hat schon für bloße Anweisungen in Amtsblättern festgestellt, dass dadurch die Erfordernisse für die Rechtsgrundlage Aufgabenwahrnehmung vorliegen (IDSG 02/2019, RN 31).
Indes: All das macht der Rückgriff auf Einwilligungen zunichte, und sobald die Einwilligungen eingeholt sind, ist das auch nicht mehr heilbar. Dann sind die Erklärungen zur Einwilligung zu beachten – zulasten von Transparenz und Rechenschaft der nicht einwilligungswilligen Synodalen.