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Ingo Dachwitz erklärt in einem sehr lesenswerten Interview in der Eule, warum gerade wieder Datenschutz bei WhatsApp auf der Tagesordnung steht und Alternativen hoch im Kurs stehen. Ingo plädiert dabei für einen klaren Datenschutzkurs, der sich nicht auf »aber wir müssen doch da hin, wo die Leute sind!« reduzieren lassen will. Dass er dazu auch Erfahrungen aus der Jugendarbeit mitbringt, merkt man: »Ein gewisser Pragmatismus ist in meinen Augen für eine Weile auch ok, aber man darf es sich nicht darin bequem machen. Wenn man den Kontakt hergestellt hat, kann man ja zum Beispiel im Konfirmandenunterricht eine Einheit dazu machen. Also auch aus christlicher Perspektive darauf schauen, warum es wichtig ist, dass Menschen Privatsphäre und das Recht auf Geheimnisse haben. Im Idealfall entscheidet die Konfi-Gruppe dann gemeinsam, wie sie künftig miteinander kommuniziert.« Pragmatismus und normative Kraft des Faktischen ersetzen keine verantwortete Medienpädagogik.
Auf Artikel 91
Aus der Welt
- Die Datenschutz-Notizen stellen ein interessantes Urteil vor: Keine Veröffentlichung von Gruppenbildern auf Social Media ohne Einwilligung – in Social-Media-Veröffentlichungen legt das OVG Lüneburg deutlich höhere Anforderungen als bei Presseveröffentlichungen zugrunde.
- Wie angemessen sind unsere Nachbarn? Die Schweiz gilt trotz ihres immer noch ziemlich veralteten Datenschutzgesetzes dank der Herauszögerung der Erneuerung des Angemessenheitsbeschlusses immer noch als angemessen. Das neue Datenschutzgesetz kommt wohl erst 2022 – was drin steht, ist in der Netzwoche kurz zusammengefasst. Im Vereinigten Königreich gibt es zwar einen DSGVO-Klon, aber ohne EU plötzlich die Möglichkeit, die Geheimdienstaktivitäten zu überprüfen. »Droht ein britisches Privacy-Shield?«, fragt Dr. Datenschutz.
- Noch etwas mehr zur ePrivacy-Verordnung bei der IAPP – ein guter Überblick zum aktuellen Stand und geplanten Inhalten. Interessant die Frage nach dem Verhältnis von ePrivacy und DSGVO: »As lex specialis to the GDPR (lex generalis), the provisions of the ePR will take precedence over those of the GDPR. When no specific rule exists within the ePR for the processing of personal data, then the GDPR will apply to that processing«, heißt es dort. Ob dabei wohl jemand mitdenkt, wie das Verhältnis von ePrivacy-Verordnung zu kirchlichen Datenschutzgesetzen ausgestaltet wird? Der Europäische Rat jedenfalls nicht: »es liegt nicht in unserer Zuständigkeit, über die möglichen Auswirkungen zu spekulieren«, war die Auskunft auf meine Anfrage. (Die Kommission hat sich noch nicht zurückgemeldet.)
- Der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte hat seinen Tätigkeitsbericht für 2020 veröffentlicht. Darin wird auch ein Fall geschildert, in dem es um ein Kooperationsprojekt einer politischen und einer kirchlichen Gemeinde ging (S. 88). Die interessante Frage einer gemeinsamen Verantwortlichkeit von Stellen mit verschiedenen Datenschutzregimen wurde dabei aber nicht angeschnitten, teilte die Aufsicht auf Anfrage mit. Sachverhalte, die die Zuständigkeit spezifischer Datenschutzbehörden eröffnen, kommen aber gelegentlich vor, so die Auskunft: »Die Abgrenzung ergibt sich aus den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen und bereitet in der Praxis keine Schwierigkeiten. Soweit wir für eine Eingabe oder Beschwerde nicht zuständig sind, wirken wir im Rahmen der gesetzlich normierten Vorgehensweisen auf die Befassung durch die zuständige Stelle hin.«
Kirchenamtliches
- Evangelisch-lutherische Landeskirche Sachsens: Stellenanzeige Mitarbeiter/Mitarbeiterin Datenschutzaufsicht
- Erzdiözese Paderborn: Gesetz zum Schutz von Patientendaten bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens in der Erzdiözese Paderborn (Seelsorge-PatDSG PB) (siehe dazu auch hier im Blog)