Es ist Herbst. Hat sich überhaupt etwas getan, wenn kein Tätigkeitsbericht kommt? Immer noch stehen die Berichte für 2019 für die katholischen Datenschutzaufsichten Südwest, NRW und Bayern aus – und nur Bayern hat über die Seuche hinaus einen guten Grund. Doch auch da wird die Zeit knapp: Am 30. 9. endet (wie hier schon öfter berichtet) die Amtszeit des Diözesandatenschutzbeauftragten, und weder ein*e Nachfolger*in noch das schon 2018 beschlossene kirchliche Datenschutzzentrum in Nürnberg sind in Sicht. Immerhin: Nach meinen Informationen erscheint der Tätigkeitsbericht am 5. Oktober. Wir warten weiter.
Mehrere Landeskirchen haben eine Studie zum Digitalen Kirchgang durchgeführt – auch in Zukunft wird der Online-Gottesdienst wohl nicht mehr wegzudenken sein. Schade für dieses Blog, aber wohl gut, um keine schlafenden Aufsichten zu wecken: Nicht abgefragt wurde, welche Dienste dafür genutzt wurden und wie verbreitet selbst- oder zumindest im Einzugsbereich der DSGVO gehostete Lösungen für Online-Gottesdienste sind.
Aus der Welt
- Es könnte so einfach sein: Ein europaweit gültiges einheitliches Datenschutzsiegel. Was die DSGVO in Art. 42 vorsieht (und was auch die kirchlichen Datenschutzgesetze gerne sehen würden, vgl. § 26 Abs. 4 KDG und § 27 Abs. 4 DSG-EKD), lässt immer noch auf sich warten. Warum es noch keine akkreditierten Datenschutz-Zertifikate gibt, steht bei den Datenschutz-Notizen.
- Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt das Recht auf Privat- und Familienleben – damit ist Datenschutz auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte relevant. Dr. Datenschutz weist auf ein Factsheet der Pressestelle des EGMR hin. Übrigens bietet auch die EMRK keine Möglichkeit, doch noch Datenschutz im Vatikan zu finden: Fast alle europäischen Staaten sind ihr beigetreten – nur Belarus und der Heilige Stuhl fehlen.
- Max Schrems bleibt bei Facebook: »Wenn im Supermarkt die Hälfte der Produkte ranzig ist, dann ist die Lösung ja auch nicht, dass ich nicht mehr esse, sondern dass die ihre Kühlkette in Ordnung bringen«, sagt er im Interview mit der NZZ. So argumentieren auch viele Seelsorger*innen, die wie Paulus auf den Areopag zu den Hecken und Zäunen Facebooks und WhatsApps gehen.
- Wieder etwas mehr Rechtssicherheit für Journalist*innen – jetzt hat sich auch der BGH zur Weitergeltung des Kunsturhebergesetzes geäußert: »Der Anwendbarkeit der §§ 22, 23 KUG steht im hier betroffenen journalistischen Bereich die zwischenzeitlich eingetretene Geltung der [DSGVO] schon deshalb nicht entgegen, weil die Länder aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DS-GVO ausgenommen haben […] und die §§ 22, 23 KUG im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen im journalistischen Bereich als die Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO ausfüllende Gesetze anzusehen sind[…].«
Kirchenamtliches
- Keine Veröffentlichungen