Datenschutz soll die Aufgaben der Medien nicht beeinträchtigen. Daher nehmen die Datenschutzgesetze sich selbst zurück, wenn es um journalistisch-redaktionelle Zwecke geht: Art.85 DSGVO, § 55 KDG und § 51 DSG-EKD regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Medien so, dass nur noch wenige Abschnitte des Datenschutzrechts gelten.

In den vergangenen Jahren wurde die Geltung des Medienprivilegs deutlich ausgeweitet: Wurde früher angenommen, dass es nur für Redaktionen gilt, kann es nach der aktuell herrschenden Rechtsauffassung für alle Inhalte gelten, die journalistisch-redaktionelle Zwecke verfolgen. Aussagen kirchlicher Datenschutzaufsichten zum Medienprivileg gab es bisher nur wenige. Nun hat sich das KDSZ Bayern ausführlich mit einem »Medienkompass« dazu geäußert.
Im Interview erläutert der Diözesandatenschutzbeauftragte Dominikus Zettl, wann das Medienprivileg gilt und warum es nicht bedeutet, dass plötzlich alles erlaubt ist.
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