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Wann greift das Medienprivileg? Dominikus Zettl im Interview

Datenschutz soll die Aufgaben der Medien nicht beeinträchtigen. Daher nehmen die Datenschutzgesetze sich selbst zurück, wenn es um journalistisch-redaktionelle Zwecke geht: Art.­85 DSGVO, § 55 KDG und § 51 DSG-EKD regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Medien so, dass nur noch wenige Abschnitte des Datenschutzrechts gelten.

Titelseite des Medienkompasses des KDSZ Bayern
(Bank Phrom auf Unsplash, KDSZ Bayern; Montage fxn)

In den vergangenen Jahren wurde die Geltung des Medienprivilegs deutlich ausgeweitet: Wurde früher angenommen, dass es nur für Redaktionen gilt, kann es nach der aktuell herrschenden Rechtsauffassung für alle Inhalte gelten, die journalistisch-redaktionelle Zwecke verfolgen. Aussagen kirchlicher Datenschutzaufsichten zum Medienprivileg gab es bisher nur wenige. Nun hat sich das KDSZ Bayern ausführlich mit einem »Medienkompass« dazu geäußert.

Im Interview erläutert der Diözesandatenschutzbeauftragte Dominikus Zettl, wann das Medienprivileg gilt und warum es nicht bedeutet, dass plötzlich alles erlaubt ist.

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Medienprivileg für Gemeindebrief und Pfarrblatt?

Am Freitag hat der Beauftragte für den Datenschutz der EKD festgestellt, dass das Medienprivileg aus § 51 DSG-EKD nicht für Gemeindebriefe gilt – und zwar kategorisch, nicht einmal ein »grundsätzlich« steht in der Stellungnahme. Damit wäre das Datenschutzrecht voll anzuwenden – mit allen Konsequenzen. Zuvor war nur auf katholischer Seite eine Position der Deutschen Bischofskonferenz bekannt, die die Sache deutlich entspannter darstellt. Betrachtet man die jeweiligen Positionen im Detail, stellen sich bei beiden deutliche Anfragen: Die eine scheint zu eng, die andere zu weit. Was tun?

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