Livestreams von kirchlichen Veranstaltungen sind seit Corona nicht mehr wegzudenken. Die Pandemie war auch hier ein Digitalisierungstreiber. Der rechtliche Rahmen dafür musste teilweise erst geschaffen werden: Während im evangelischen Datenschutzrecht rechtzeitig eine Streaming-Norm aufgenommen wurde, kam die katholische erst, als die Corona-Streaming-Hochphase schon lange vorbei war.

Kirchliche Einrichtungen, die Gottesdienste und Veranstaltungen übertragen wollen, sollten sich die jeweils einschlägigen Normen genau anschauen – und nicht glauben, dass der Stream mit dem jeweils einen Paragraphen schon komplett geregelt ist.
Evangelische Rechtslage – § 53 DSG-EKD
Normtext
Im evangelischen Datenschutzgesetz regelt seit der großen Reform 2017 ein eigener Paragraph die Aufzeichnung oder Übertragung von Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen. Heute lautet er so:
»Die Aufzeichnung oder Übertragung von Gottesdiensten oder kirchlichen Veranstaltungen einschließlich ihrer Veröffentlichung ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die betroffenen Personen vor der Teilnahme durch geeignete Maßnahmen über Art und Umfang der Verarbeitung informiert werden.« (§ 53 DSG-EKD)
Bei der seit 2025 geltenden Reform wurden Änderungen vorgenommen. Insbesondere wurde die Veröffentlichung ausdrücklich aufgenommen, ansonsten wurde die Terminologie zugunsten von datenschutzrechtlich definierten Begriffen geändert: aus »Teilnehmenden« wurden »Betroffenen«, aus »Aufzeichnung oder Übertragung« wurde »Verarbeitung«. Ausdrücklich wird nun geregelt, dass die Information vor der Teilnahme stattfinden muss.
Auslegung
Unmittelbar aus § 53 DSG-EKD ergibt sich folgender Rahmen:
- Erfasst sind sowohl Gottesdienste als auch kirchliche Veranstaltungen – während »Gottesdienste« eine klare Formulierung ist, ergibt sich bei kirchlichen Veranstaltungen ein Interpretationsspielraum: Ist das jede Veranstaltung im Rahmen der Kirche, oder gibt es noch implizite Differenzierungen? Ist beispielsweise eine Gremiensitzung eine Veranstaltung? Gibt es Anforderungen an den Inhalt oder die Zielgruppe der Veranstaltung? Praktikabel dürfte sein, unter kirchliche Veranstaltungen nur öffentliche kirchliche Veranstaltungen zu fassen. Dazu gehören etwa Kirchenvorstände und Synoden, die gemäß Satzung oder Kirchengesetz öffentlich tagen, sowie allgemein zugängliche kulturelle oder Bildungsveranstaltungen.
- Zulässig ist die gesamte Produktionskette und alle ihre einzelnen Teile: § 53 DSG-EKD ist die Rechtsgrundlage für die Anfertigung, Speicherung und sofortige oder spätere Veröffentlichung der Aufnahmen. Dabei wird nicht zwischen Audio und Video mit oder ohne Ton unterschieden. Da es sich um eine Rechtsgrundlage zusätzlich zu den allgemeinen Rechtsgrundlagen aus § 6 DSG-EKD handelt, benötigt es keine dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere also keine Einwilligung.
- Andere Verarbeitungen als Aufzeichnung, Übertragung und Veröffentlichung müssen sich auf zusätzliche Rechtsgrundlagen stützen – insbesondere die Verwendung zur Überwachung, aber wohl auch neuere Maßnahmen wie die automatische Untertitelung. Das heißt nicht, dass das nicht zulässig ist, es kann nur nicht auf § 53 DSG-EKD gestützt werden.
- Betroffene Personen müssen vor der Teilnahme geeignet informiert werden. Näher ausgeführt wird das nicht. Mindestens sollten die Standards der Informationspflichten aus §§ 16f. DSG-EKD eingehalten werden, da es keine Regelung gibt, die das für Übertragungen nach § 53 DSG-EKD aushebelt.
- Die Norm regelt nur die datenschutzrechtliche Zulässigkeit. Von anderen rechtlichen Einschränkungen einer Übertragung (etwa durch Urheber- und Leistungsschutzrechte oder das Medienrecht) handelt sie nicht.
Betroffenenrechte und ToMs
Nähere Ausführungen zu weiteren Rahmenbedingungen als in diesem knappen Wortlaut gibt es nicht, es gelten aber natürlich insbesondere die Grundsätze aus § 5 DSG-EKD und die Vorgaben zu technischen und organisatorischen Maßnahmen und IT-Sicherheit aus § 27 DSG-EKD.
Keine besonderen Bestimmungen gibt es zu Betroffenenrechten. Während das Auskunftsrecht problemlos mit der Streaming-Norm kompatibel ist, bleibt unklar, unter welchen Bedingungen ein Löschrecht besteht. Ein Widerspruchsrecht nach § 25 DSG-EKD besteht jedenfalls nicht; einschlägig dürfte insbesondere § 21 Abs. 1 Nr. 2 DSG-EKD als Löschgrund sein, der Wegfall der Erforderlichkeit der weiteren Verarbeitung.
Weitere Regelungen in ähnlichem Kontext finden sich zur Videoüberwachung. Das ist Aufzeichnung, Übertragung und Veröffentlichung dem Ziel nach zwar nicht, wohl aber ist das zur Überwachung geeignet. Das Vorgängergesetz formulierte eng: Bei der Regelung zur Videoüberwachung (§ 7a Abs. 1 DSG-EKD alt) war noch ausdrücklich geregelt, dass Videoüberwachung während Gottesdiensten »unzulässig« ist. Die neue Regelung zur Videoüberwachung (§ 52 Abs. 1 DSG-EKD) verwendet nicht mehr die absolute Formulierung, sondern hält lediglich das »Interesse an der nicht überwachten Teilnahme am Gottesdienst« als »besonders schutzwürdig« fest.
Diese Wertung sollte auch beim Streaming eines Gottesdienstes handlungsleitend sein. Sinnvoll ist es, bei jedem gestreamten Gottesdienst garantiert aufzeichnungsfreie Bereiche auszuweisen und einzuhalten, wenn überhaupt in die Kirchenbänke gefilmt werden soll. Bei anderen Veranstaltungen sollte sinngemäß und situationsangemessen verfahren werden: Bei einer öffentlichen Synode kann das Plenum gestreamt werden, während in Publikumsbereichen aufnahmefreie Bereiche ausgewiesen werden sollten.
Katholische Rechtslage – § 52a KDG
Normtext
Erst mit der 2026 in Kraft getretenen Reform des KDG kam eine zu § 53 DSG-EKD analoge Norm ins katholische Datenschutzrecht. Zuvor mussten Streamings mit den allgemeinen Rechtsgrundlagen abgebildet werden. Das war insbesondere für Pfarreien schwierig, weil für sie in der Regel die Interessensabwägung nicht in Frage kommt, da diese Rechtsgrundlage für öffentlich-rechtlich verfasste Stellen grundsätzlich ausgeschlossen ist.
§ 52a KDG ist der seltene Fall ökumenenischer Lernfähigkeit in der kirchlichen Gesetzgebung. Die Norm übernimmt weite Teile von § 53 DSG-EKD und verbessert dabei das Vorbild:
»Abs. 1 – Die Aufzeichnung, Übertragung oder Veröffentlichung von Gottesdiensten oder Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art sind datenschutzrechtlich zulässig, wenn die betroffenen Personen vor der Teilnahme durch geeignete Maßnahmen über Art und Umfang der Aufzeichnung, Übertragung oder Veröffentlichung informiert werden.
Abs. 2 – Besonderen schutzwürdigen Interessen – insbesondere von Minderjährigen – ist in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen.
Abs. 3 – Unbeschadet des Absatzes 2 sind von der Aufzeichnung, Übertragung oder Veröffentlichung nicht erfasste Plätze für Gottesdienstbesucher und -besucherinnen in angemessener Zahl vorzuhalten.«
Auslegung
Obwohl die Absätze 2 und 3 im Vergleich zu § 53 DSG-EKD komplett neu dazu gekommen sind, findet sich der bedeutendste Unterschied im fast wörtlich übernommenen ersten Absatz: § 52a KDG trifft nicht für alle kirchlichen Veranstaltungen Regelungen, sondern nur für Gottesdienste und »Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art« – von der Überschrift »Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen« sollte man sich nicht täuschen lassen.
Hier verwendet das KDG eine eigenständige Terminologie, die nur teilweise dem universalkirchlichen Recht des Heiligungsdienstes entnommen ist. Gottesdienste sind in c. 834 § 2 CIC näher bestimmt: Gottesdienst im kirchenrechtlichen Sinn ist dann gegeben, »wenn er im Namen der Kirche von rechtmäßig dazu beauftragten Personen und durch Handlungen dargebracht wird, die von der kirchlichen Autorität gebilligt sind«. Eine Veranstaltung »gottesdienstähnlicher Art« wäre dann wohl eine Veranstaltung mit geistlicher Zielsetzung, die nicht alle diese Kriterien erfüllt. Was das in der Praxis genau ist, bleibt unklar, dürfte nach der allgemeinen heuristischen Regel »I know it when I see it« aber meist keine Probleme machen – vor allem dürfte das relevant sein für kirchliche Einrichtungen, die nicht zur verfassten Kirche im engeren Sinn gehören.
Durch die Einschränkung auf Gottesdienste und gottesdienstähnliche Veranstaltungen kann die katholische Streamingnorm nicht für die Übertragung von Veranstaltungen herangezogen werden, die nicht unter diese Kategorien fallen. Sollen z. B. Gremiensitzungen, kulturelle oder Bildungsveranstaltungen gestreamt werden, braucht es daher eine der üblichen Rechtsgrundlagen. In der Regel wird man hier entweder auf eine gesetzliche (z. B. bei Gremien der verfassten Kirche) oder vertragliche (z. B. durch Vereinssatzungen) Bestimmungen abheben, und falls das nicht zur Verfügung steht, zu einer Interessenabwägung greifen. Meiden sollte man Einwilligungen, um Probleme wie beim Livestream vom Synodalen Weg zu vermeiden.
Außer dem eingeschränkten Veranstaltungsbegriff entspricht § 52a Abs. 1 KDG grundsätzlich § 53 DSG-EKD, die Ausführungen oben gelten also – auch was die Betroffenenrechte angeht.
Abs. 2 legt fest, dass besonderen schutzwürdigen Interessen in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen ist. Das ist lediglich eine Klarstellung des ohnehin geltenden risikobasierten Rahmens. Minderjährige werden zwar eigens erwähnt, die Mahnung gilt aber auch für andere schutzwürdige Interessen. Bei Gottesdiensten dürfte das etwa heißen, dass Nahaufnahmen von intimen Momenten wie persönlichem Gebet oder des Empfangs der Eucharistie nicht in Frage kommen und dass sichergestellt ist, dass (besonders, wenn der Stream schon vor dem Gottesdienstbeginn startet) Beichtstühle und wer dort ein- und ausgeht nicht im Blick sind. Minderjährige, die an der Liturgie direkt beteiligt sind – also vor allem Ministrant*innen –, müssen gemäß diesem Absatz im Streaming-Konzept besonders berücksichtigt werden, etwa mit besonders deutlichen und jugendgerechten Informationen, einer klaren Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten und einer zurückhaltenden Kameraführung.
Abs. 3 fordert übertragungsfreie Bereiche in angemessener Zahl vorzuhalten. Nicht erwähnt wird, dass diese auch klar ausgewiesen werden müssen. Das ist aber erforderlich, damit diese Regelung überhaupt wirksam werden kann.
Fazit
Mit den Streamingnormen im DSG-EKD und im KDG können Livestreams und Aufzeichnungen auf eine genau dafür gemachte Rechtsgrundlage gestellt werden. Wichtig ist dabei, dass beide Normen die Übertragung nicht umfassend regeln, sondern lediglich für eine klare Rechtsgrundlage sorgen. Es genügt also nicht, sich allein darauf zu berufen – der Rest des Datenschutzrechts gilt weiter. Dadurch ist aber auch zu verschmerzen, dass die katholische Regelung nur für Gottesdienste greift, weil so viel im Detail durch die Streamingnorm gar nicht geregelt wird.
Datenschutzrechtlich müssen immer die Grundsätze für den Umgang mit personenbezogenen Daten eingehalten werden, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen vorgehalten werden und Betroffenenrechte erfüllt werden. Damit ist insbesondere zu überprüfen, welche Dienstleister zum Streamen verwendet werden – die Streamingnormen können und wollen nicht die Prüfung abnehmen, ob ein Stream über YouTube oder eine bestimmte PeerTube-Instanz überhaupt rechtskonform möglich ist.
Weiter ist zu beachten, dass die Streamingnormen nur den Haken an die datenschutzrechtliche Frage nach der Rechtsgrundlage machen können. Weder ist damit die Frage abgedeckt, ob und welche Musik, Liedtexte, Bilder und Videos übertragen und eingeblendet werden dürfen, noch sind damit medienrechtliche Fragen der Bewegtbildübertragung abgedeckt (dabei können die Medienanstalten helfen).
