Persönlichkeitsrechte statt Schlafzimmerpolizei im kirchlichen Arbeitsrecht

Die Deutsche Bischofskonferenz hat am Montag den Entwurf für eine neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes veröffentlicht. Als »Arbeitsverfassung der katholischen Kirche in Deutschland« (so die zugleich veröffentlichten »bischöflichen Erläuterungen« zum Entwurf) soll sie die Beschäftigungsverhältnisse von 790.000 Beschäftigten in katholischen Einrichtungen regeln.

Ein Exemplar der (noch unreformierten) Grundordnung des kirchlichen Dienstes
Ein Exemplar der (noch unreformierten) Grundordnung des kirchlichen Dienstes.

Den Entwurf als »Paradigmenwechsel« zu bezeichnen, greift zu kurz: Geradezu eine Revolution ist es, was die Bischöfe hier als Beratungsgrundlage vorlegen – in der Sache, aber auch in der Herangehensweise: Ein öffentliches Beteiligungsverfahren bei einem bundesweit einheitlichen bischöflichen Gesetz gab es bislang noch nicht. Auswirkungen hat der Entwurf auch auf Persönlichkeitsrechte von kirchlichen Beschäftigten.

Bisher war das kirchliche Arbeitsrecht von feinziselierten und detaillierten Loyalitätsobliegenheiten der Beschäftigten geprägt, inklusive Konsequenzen bis hin zur verpflichtenden Kündigung bei Zuwiderhandlung. Die Folge war ein Klima der Angst, insbesondere mit Blick auf die persönliche Lebensführung: Unverheiratet Zusammenlebende, wiederverheiratete Geschiedene, erst recht Menschen in queeren Beziehungen und Identitäten standen unter dem Druck drohender Kündigung, wenn ihre Lebensverhältnisse offenbar wurden. Anders als das staatliche schützt das immer noch geltende kirchliche Arbeitsrecht nicht Beschäftigte, sondern schwächt ihre im freiheitlichen Rechtsstaat selbstverständlichen Rechte.

Der geplante Abbau dieser nach der Norm in der alten GO von dem Tübinger Arbeitsrechtler Hermann Reichold als »Artikel-5-Kündigungsorgie« bezeichneten Regeln hat damit auch deutliche Auswirkungen auf den Schutz von Persönlichkeitsrechten in der Kirche. »Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung« heißt es jetzt in Art. 3 Abs. 2 GO-Entwurf, explizit wird dort auf Geschlecht, Lebensform und sexuelle Orientierung abgehoben, die künftig nicht mehr ausschlaggebend dafür sein sollen, ob Menschen im kirchlichen Dienst tätig sein können – übrigens auch in Pastoral und Katechese.

Konkretisiert wird der neue Respekt in Art. 7 GO-Entwurf. Auffällig ist, dass bis in den Sprachstil hinein der Perspektivwechsel deutlich wird. Die Formulierung aus Art. 7 Abs. 2 S. 2 GO-Entwurf orientiert sich sichtlich am Stil des Grundrechtekatalogs im Grundgesetz: »Der Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre, bleibt rechtlichen Bewertungen entzogen.« Relevant ist künftig primär das Verhalten im Dienst, das außerdienstliche Verhalten nur dann, »wenn es öffentlich wahrnehmbar ist, grundlegende Werte der katholischen Kirche verletzt und dadurch deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigt wird« – das sind Kriterien, die wohl auch in säkularen Dienstverhältnissen angelegt würden. Die nun vorgeschlagene Regelung macht die früher oft beklagte Denunziation beim Dienstgeber zum stumpfen Schwert.

Mit Blick auf Persönlichkeitsrechte wäre eine Ergänzung noch wünschenswert: Art. 4 lit. d) GO-Entwurf gibt dem Dienstgeber die Aufgabe mit, die »Verantwortung für die physische, psychische und seelische Gesundheit aller in der Einrichtung Beschäftigten während des Dienstes« wahrzunehmen und konkretisiert: »Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz werden als wichtige Leitungsaufgabe verstanden.« Hier wäre als dritte benannte Leitungsaufgabe noch der Beschäftigtendatenschutz als Ergänzung sinnvoll.

Fazit

In diesem Rahmen hier kann eine umfassende Würdigung der Grundordnung nicht erfolgen, nur so viel: Wenn der Entwurf Gesetz wird, dann ist es gelungen, die Grundordnung von einer Legitimation der Schlafzimmerspitzelei zu einer modernen Arbeitsverfassung weiterzuentwickeln, die die Autonomie und Würde der Beschäftigten schützt.

Das wird besonders mit Blick auf den neuen Respekt vor dem höchstpersönlichen Lebensbereich deutlich. Wenn dieser Entwurf Gesetz wird, dann wird das die Achtung von Persönlichkeitsrechten in der Kirche mehr stärken, als es ein kirchliches Datenschutzgesetz je tun könnte. Aber auch nach der Reform wird nicht alles rosig: Am Ausschluss von Streik und der Nichtanwendung des Betriebsverfassungsgesetzes zugunsten der weitaus weniger Beteiligungsrechte vorsehenden Mitarbeitervertretungsordnung soll festgehalten werden.

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