Grundrechte für Kirchen, Personalakten für Aufarbeitung – Wochenrückblick KW 2/2022

Abonnent*innen des Artikel-91-Newsletters haben den Wochenrückblick und exklusive Newsletter-Inhalte schon vor Veröffentlichung im Blog erhalten – hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung.

In der aktuellen »Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen« (ZAT 6/2021, S. 198–203) hat Thomas Ritter einen Aufsatz zur Grundrechtsberechtigung der Kirchen und ihrer Einrichtungen im Bereich des Datenschutzes veröffentlicht. Der Aufsatz arbeitet heraus, ob und auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage von Kirchen Grundrechte und insbesondere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geltend gemacht werden können. Das klingt zunächst sehr akademisch, im allerletzten Punkt zeigt sich, warum die theoretischen Überlegungen gerade jetzt mit Blick auf den Streit kleinerer Religionsgemeinschaften mit Datenschutzaufsichten sehr hohe praktische Relevanz haben: »In seiner Ausprägung als Abwehrrecht wirken kann das Grundrecht der Kirchen auf informationelle Selbstbestimmung wegen grundrechtstypischer Gefährdungslage zB im Rahmen des Art. 91 DS-GVO im Falle von Versuchen, das Recht der Kirchen auf Errichtung einer eigenen Datenschutzaufsicht, auf Errichtung einer eigenen Datenschutzgerichtsbarkeit oder des Erlasses eigener Datenschutzgesetze oder -ordnungen wie zB dem KDG, der KDG-DVO oder der KDSGO zu beschneiden«, schließt Ritter.

Bei katholisch.de habe ich mich in dieser Woche noch einmal intensiv mit der Personalaktenordnung befasst. Neben den hier schon angeführten Einschätzungen von Martin Rehak und Rüdiger Althaus liegt ein Schwerpunkt auf der Betroffenenperspektive: Johannes Norpoth aus dem Sprecherteam des DBK-Betroffenenbeirats hat mir einige Einschätzungen gegeben – Norpoth ist selbst als betrieblicher Datenschutzbeauftragter tätig und daher mit der Materie und den Grenzen der Regelungsmöglichkeiten vertraut. Sein Fazit: »Ich hoffe, dass es keine Diskrepanz gibt zwischen dem, was im kirchlichen Amtsblatt steht, und dem, was eine bischöfliche Personalverwaltung tatsächlich macht. Wenn die Personalaktenordnung nicht umgesetzt wird, bringt sie nichts. Es besteht aber die Chance, dass diese Regelung zur Initialzündung für eine professionelle Personalarbeit wird.«

Auf Twitter wurde eine weitere Entscheidung eines staatlichen Gerichts angekündigt, die mit kirchlichem Datenschutz zu tun hat: Im Urteil des AG Pankow vom 10. Januar 2022, Az. 4C27/21, soll es um Auskunftsansprüche gegen kirchliche Träger gehen. Viele Details sind noch nicht bekannt, die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht. Laut den beiden Tweets eines Verfahrensbeteiligten scheint es um die altbekannte Frage danach zu gehen, ob das Datenschutzrecht die Kostenerstattungspflicht für die Abschriften von Patient*innenakten aus § 630g BGB aushebelt.

Auf Artikel 91

Kirchenamtliches

Keine einschlägigen Veröffentlichungen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert