KI mit Leib und Seele – Wochenrückblick KW 39/2025

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 39/2025
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)

Die Woche im kirchlichen Datenschutz

Katholisches Büro zu KI-Regulierung

Das Katholische Büro Berlin, die Vertretung der deutschen Bischöfe gegenüber der Bundespolitik, hat sich an der Konsultation der BfDI zum datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten in KI-Modellen beteiligt. Die Stellungnahme wurde gemeinsam mit dem KDSZ Bayern und der betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Bistums Würzburg erarbeitet. Zentral ist für sie, den Menschen in den Mittelpunkt zu stellen:

»Aus Sicht der Kirche muss der Schutz des Menschen daher im Zentrum jeglicher Regulierung der KI stehen. Bei allem Enthusiasmus für neue Technologien darf das Streben nach wirtschaftlichem oder technologischem Fortschritt nicht über den Schutz der Person und ihrer Daten gestellt werden.«

Es bleibt aber nicht bei allgemeinen ethischen Vorgaben. Kenntnisreich zeigt sich die Stellungnahme skeptisch darüber, ob die bleibende Anonymität bei der Verwendung von anonymisierten Trainingsdaten sichergestellt werden kann und ob Betroffenenrechte angemessen erfüllt werden können. Allgemein wird vorgeschlagen, die Nutzung von KI-Systemen in ein Framework einzubetten, »das den Prompt in eine datenschutzrechtlich vertretbare Richtung lenkt«:

»Dabei wird das zugrundeliegende Sprachmodell nicht unmittelbar beeinflusst. Stattdessen wird der Prompt, vereinfacht gesagt, durch eigene Unternehmensdaten ergänzt. So wird der Prompt spezifischer auf bereits im Unternehmen vorhandene Informationen sowie auf ethische und moralische Grundsätze des Unternehmens hin angepasst. Der so aufbereitete Prompt wird dann erst anschließend an das Sprachmodell übergeben und soll dadurch zu einer inhaltlich besseren sowie ethisch und moralisch vertretbaren Antwort führen.«

Sozialethische Prinzipien für KI

KI-Ethik-Guidelines gibt es sehr viele, meistens ähneln sie sich: Prinzipien wie Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Unvoreingenommenheit gehören zum Standardrepertoire. (Das hat vor sechs Jahren schon eine Analyse von 84 (!) KI-Richtlinien gezeigt.) Bei einer Tagung des Instituts für Ethik und Gemeinwohl der Universität Notre Dame wurde mit dem »DELTA-Framework« eine kompakte und eigenständigere Fassung vorgelegt, die aus der katholischen Sozialethik gespeist sein soll. DELTA steht für »dignity, embodiment, love, transcendence and agency«, berichtet OSV. Damit werden insbesondere die anthropologischen Punkte aufgegriffen, die im Lehramt der Päpste zu KI immer besonders betont werden.

Zu den Punkten embodiment und love erläutert etwa die Direktorin des Instituts, Meghan Sullivan:

»›Embodiment‹ highlights that ›we are physical, social, vulnerable people,‹ she said. ›Our senses help us cherish what we encounter, and mortality makes life precious. Virtual reality can never fully capture lived experience.‹

Focusing on ›love‹ brings home that ›loving relationships involve two-way exchanges,‹ Sullivan said. ›Tools like chatbots might simulate companionship, but we need real, messy, human connections to flourish.‹« 

Digitale Priesterausweise

In Frankreich hat die Einführung von an eine Datenbank angebundenen Priesterausweisen zu kontroversen Debatten geführt. Im Schweizer Bistum Lausanne, Genf und Freiburg wurde nun ein ähnliches System eingeführt. Zustimmung kommt vom Generalsekretär der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz (RKZ) Urs Brosi:

»Ich denke, dass das eine praktikable Form ist. Das Entscheidende wird sein, diese ganzen Überlegungen anzustellen bezüglich Datenschutz. Also wer gibt die Daten ein, wer kontrolliert, ob die aktuell sind und so weiter. Das wird die wesentliche Aufgabe sein. Aber ansonsten bin ich der Idee grundsätzlich sehr wohlgesinnt.«

In eigener Sache

Auf Artikel 91

  • Der BGH hat sich Ende Juli in einem Urteil zum Medienprivileg geäußert und zieht die Reichweite deutlich weiter als bisher das BVerwG. Mit der Reform des Medienstaatsvertrags sei das europarechtlich weite Verständnis von Journalismus zugrunde zu legen; das BVerwG hatte noch auf Grundlage der Vorgängernorm entschieden: »An der Voraussetzung, dass die Datenverarbeitung ›allein‹ bzw. ›ausschließlich‹ zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken zu erfolgen hat, hat der Gesetzgeber bei der Anpassung des Rundfunkstaatsvertrags an die Datenschutz-Grundverordnung aber gerade nicht festgehalten. Nach neuem Recht genügt vielmehr jede Verarbeitung ›zu journalistischen Zwecken‹« Diese Entscheidung dürfe auch den Anwendungsbereich des Medienprivilegs für kirchliche Stellen deutlich ausweiten. Bisher hatten die kirchlichen Aufsichten bei der Auslegung der Normen zum Medienprivileg in § 51 DSG-EKD und § 55 KDG mit dem BVerwG argumentiert und organisatorisch abgeschlossene Einheiten verlangt; Gemeindebriefe, Verbandszeitschriften und Pressemitteilungen fielen in der Regel also nicht darunter.
  • Twitter-artige Kurznachrichtendienste waren immer schon eine Nische. Mastodon schlägt sich in dieser Nische aber gar nicht so schlecht, wie Netzbegrünung in einer Auswertung der Nutzung von X, Threads, Bluesky und Mastodon feststellt.

Kirchenamtliches

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