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Beim Namen genannt – Wochenrückblick KW 42/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 42/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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E-Mails und Berufsgeheimnisträger*innen

Sind unverschlüsselte E-Mails überhaupt noch datenschutzrechtlich zulässig? Das war eines der großen Aufregerthemen bei der Einführung der neuen Datenschutzgesetze. Im kirchlichen Bereich sorgte vor allem ein etwas zu scharf geschaltetes Kommunikationsportal im Bistum Rottenburg-Stuttgart, der »Secure Mail Gateway« für Spott und Ärger, über das alle Mails mit personenbezogenen Daten mit extern (also eigentlich alle) abgewickelt werden sollten.

Photo by Bundo Kim on Unsplash

Tatsächlich ist E-Mail nicht unproblematisch: Transportverschlüsselung ist zwar Standard, aber keine echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; mindestens die jeweiligen Provider und Mailserver könnten gegebenenfalls in Inhalte Einblick nehmen. Ein nun veröffentlichtes Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (1 K 778/19.MZ) befasst sich mit Blick auf Berufsgeheimnisträger*innen mit der Zulässigkeit von E-Mails; im Fall geht es um einen Rechtsanwalt, der einem Mandanten Daten per unverschlüsselter E-Mail geschickt hat. War das zulässig? Das Urteil kommt zum Schluss: Ja, Transportverschlüsselung stellt ein angemessenes Schutznivau dar, wenn kein erhöhter Schutzbedarf besteht. Auch im kirchlichen Bereich ist dieses Urteil interessant: Schließlich sind auch Seelsorger*innen Berufsgeheimnisträger*innen, und was für die recht ist, sollte auch für normale Menschen billig sein.

[…] Ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Art. 32 Abs. 1 DS-GVO ist auch bei Berufsgeheimnisträgern (hier: Rechtsanwälte) grundsätzlich durch Nutzung einer (obligatorischen) Transportverschlüsselung anzunehmen, soweit nicht im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für einen erhöhten Schutzbedarf bestehen.

Leitsatz des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz (1 K 778/19.MZ)
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