Kirche und Orden gehören zusammen, aber sie sind auch nicht dasselbe. So stieß schon der heilige Hieronymus mit seinen Ideen vom mönchischen Leben nicht nur auf Gegenliebe in der Kirche und musste Rom eilig verlassen, als im Dezember 384 Siricius neuer Bischof auf dem Stuhl Petri wurde. Vor diesem Hintergrund ist die Koexistenz zweier katholischer Datenschutz-Normen ein Beispiel schwesterlicher Eintracht, das eher die Frage nach der Notwendigkeit zweier Corpora aufwirft.
Auf der Grundlage von can. 586 CIC, der die Autonomie der Institute päpstlichen Rechts normiert, wurde am 30. Januar 2018 vom Vorstand der Deutschen Ordensobernkonferenz der Beschluss über die Kirchliche Datenschutzregelung der Ordensgemeinschaft päpstlichen Rechts (KDR-OG) gefasst, die dann am 24. Mai, also einen Tag vor der DSGVO in Kraft trat. Der Text ist eine weitgehend wortgleiche Kopie des KDG. Lässt man beide durch ein Textverarbeitungsprogramm gegeneinander laufen, beschränken sich die Unterschiede zumeist auf das Ersetzen von „das Gesetz“ durch „die Regelung“ sowie die grammatikalischen Feinheiten, die sich daraus ergeben.
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