Persönlichkeitsrechte im neuen kirchlichen Strafrecht

Im Sommer hat Papst Franziskus die komplett novellierte Fassung des Buchs VI des Codex Iuris Canonici promulgiert und zum 8. Dezember in Kraft gesetzt und damit das kirchliche Strafrecht reformiert. Vor allem bei den Sexual- und Wirtschaftsdelikten wurde viel reformiert; dazu gibt es auch schon einige Analysen. (Von mir eine kurz nach der Promulgation mit den Schwerpunkten Rechtskultur und Sexualdelikte sowie ein Interview mit dem emeritierten Würzburger Kanonisten Heribert Hallermann, der zusammen mit Pater Markus Graulich, dem Untersekretär des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte, den ersten Kommentar zum neuen Buch VI(Affiliate Link) veröffentlicht hat. Dieser Kommentar war auch eine unersetzliche Hilfe für diesen Artikel.)

Buch VI des Codex Iuris Canonici befasst sich mit dem Strafrecht.
Buch VI des Codex Iuris Canonici befasst sich mit dem Strafrecht.

Der Bereich des Schutzes der Persönlichkeitsrechte wurde im neuen Strafrecht nicht wesentlich ausgebaut – ein paar Veränderungen gibt es aber doch, die den Korpus des kirchlichen »Datenschutz«- und Persönlichkeitsrechts erweitern und verbindlicher machen. (Datenschutz in Anführungszeichen, da es auf universalkirchlicher Ebene nach wie vor kein systematisches Datenschutzrecht im umfassenden Sinn gibt.)

Neu aufgenommen wurde mit can. 1371 CIC n.F. die Strafandrohung für den Bruch des päpstlichen Geheimnisses. Diese besondere Form der Verschwiegenheitsverpflichtung hat an Bedeutung verloren, nachdem der Papst das päpstliche Geheimnis bei Missbrauchsfällen 2019 abgeschafft hatte. In seiner Einleitung zum Strafrechtskommentar führt Hallermann als Grund für die Aufnahme Indiskretionen bei Bischofsernennungen an, die Norm sei auf Drängen der Bischofskongregation eingeflossen; in der Praxis dürfte diese Norm eher »Geschäftsgeheimnisse« als Datenschutz betreffen.

Im Bereich der Beichte und des Schutzes des Beichtgeheimnisses sind die meisten Normen gleich geblieben: das unerlaubte Hören der Beichte (can. 1379 § 1 Nr. 2 CIC n.F.) sowie die Verletzung des Beichtgeheimnisses durch den Beichtvater oder andere Zeug*innen (can. 1386  §§ 1, 2 CIC n.F.) finden sich bereits in der alten Fassung. Neu ist can 1386 § 3 CIC n.F., der die Aufzeichnung und Veröffentlichung von Beichtgesprächen sanktioniert: Bis hin zu einer Entlassung aus dem Klerikerstand soll »derjenige, der mit irgendeinem technischen Hilfsmittel das, was vom Beichtvater oder vom Pönitenten in einer echten oder vorgetäuschten Beichte gesagt wurde, aufnimmt oder in übler Weise durch soziale Kommunikationsmittel verbreitet«. Diese Regelung, die wohl auf einige Skandalbücher und Boulevard-Recherchen zurückgeht, wurde erstmals 1988 in einem Dekret der Glaubenskongregation aufgestellt, 2001 unter Papst Johannes Paul II. in den Normae de gravioribus delictis (Art. 4 § 2) aufgegriffen und hat nun Eingang in den CIC gefunden.

Titel IV des Buchs VI hat eine neue Überschrift erhalten: Lautete sie zuvor nur »Fälschungsdelikt«, wurde sie nun erweitert zu »Straftaten gegen den guten Ruf und das Fälschungsdelikt«. Inhaltlich gibt es keine großen Änderungen. Weiterhin ist die Falschanzeige gegen einen Beichtvater in Hinblick auf die Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot im Rahmen der Beichte (can. 1390 § 1 CIC n.F.) sowie verleumderische Anzeigen und die Verletzung des guten Rufs (§ 2) strafbar. Can. 1390 § 2 ist damit die Strafnorm zum »Datenschutzkanon« 220 CIC; die dort geregelte Verletzung der Intimsphäre wird nicht eigens aufgegriffen; in der neuen Fassung wurde aus einer fakultativen eine zu verhängende Strafe. Weiterhin gibt es auch eine Pflicht zur Wiedergutmachung (§ 3). Can. 1391 CIC n.F., ebenfalls weitgehend unverändert, regelt Fälschungsdelikte und hebt nicht direkt auf Persönlichkeitsrechte, sondern auf Dokumente ab, auch hier sind die Strafen nicht mehr fakultativ.

Fazit

Evolution statt Revolution – dieser Grundsatz kirchlicher Rechtsentwicklung trifft auch auf die Behandlung von Persönlichkeitsrechten im neuen kirchlichen Strafrecht zu. Auch hier zieht sich die Tendenz durch, dass der Gesetzgeber weg von einer falsch verstandenen pastoralen Nicht-Anwendung des Strafrechts will und kirchlichen Richter*innen weniger Raum für den Verzicht auf Strafen lässt. Eine Ausgestaltung des Rechts auf Intimsphäre fehlt allerdings weiterhin; das wäre wünschenswert, deckt doch die normierte Verleumdung längst nicht alle Fälle ab, in denen vor allem das Gefälle von Seelsorgebeziehungen zu Situationen führt, die rechtlich unterbunden und sanktioniert werden sollten.

Wie bisher ist auch im neuen Strafrecht die Möglichkeit vorgesehen, dass das kirchliche Strafrecht von Diözesanbischöfen präzisiert wird (mit der Maßgabe, für eine in einem Land möglichst einheitliche Rechtslage zu sorgen; can. 1315f. CIC n.F.). Das ist in Deutschland nicht passiert – es wäre aber eine Überlegung, die auch in die Novellierung des KDG einfließen könnte: Bisher gibt es kein Äquivalent zu den Strafvorschriften aus § 42 BDSG, die unter anderem die Verarbeitung oder Offenlegung von nicht allgemein zugänglichen Daten gegen Entgelt oder um jemanden zu schädigen unter Strafe stellen. Wie genau das in die Systematik des KDG passen würde, dem keine Einzelpersonen unterworfen sind, sondern nur kirchliche Einrichtungen, (so dass wohl bei entsprechenden Fällen ein Mitarbeiterexzess vorliegt und der kirchliche Mitarbeitende als eigene Verantwortliche dann doch dem BDSG unterworfen ist) wäre noch zu klären – es wäre aber ein weiterer Schritt hin zu einem besseren Persönlichkeitsrechtsschutz in der Kirche.

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