Tut Buße! Nur wie? – Wochenrückblick KW 51

Die Angst vor Bußgeldern hat sich als weitgehend unbegründet erwiesen – auch wenn (so etwa in NRW) es langsam losgeht. Grundsätzliche Bedenken hat der bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte Jupp Joachimski schon zuvor geäußert. Jetzt legt er noch einmal nach mit einem kurzen Papier mit dem Titel »Bußgelderkenntnisse im Geltungsbereich von KDG/KDR-OG«, in dem er aufschlüsselt, wann, gegen wen und unter welchen Umständen überhaupt ein Bußgeld verhängt werden kann. Sein Ergebnis: In den meisten Fällen nicht – weil das KDG so formuliert ist, dass Bußgelder dann verhängt werden können, wenn der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig für die Datenschutzverletzung verantwortlich ist, während gegen Mitarbeitende nur in sehr speziellen Ausnahmen vorgegangen werden kann.

In der Diözese Rottenburg-Stuttgart beschäftigt sich das aktuelle Amtsblatt mit Schrems II und der praktischen Umsetzung des Urteils – ohne dabei wesentlich Neues zu bisherigen Veröffentlichungen beizutragen: »Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass es ohne ein tragfähiges Abkommen zwischen der EU und den USA oder eine grundsätzliche Regelung auf EU-Ebene nach dem derzeitigen Stand keine völlig zufriedenstellenden Lösungen für die durch das EuGH-Urteil aufgeworfenen datenschutzrechtlichen Probleme gibt.« Hilfreich ist immerhin die Anweisung, wenigstens das Privacy Shield aus den Datenschutzerklärungen zu entfernen. Der elephant in the room wird auch hier wieder einmal nicht angesprochen: Dass § 29 Abs. 11 KDG Auftragsverarbeitung ausschließlich in Ländern der EU, des EWR oder solchen mit Angemessenheitsbeschluss zulässt – und damit Auftragsverarbeitung in den USA nach KDG generell nicht mehr möglich ist.

Im evangelischen Bereich gab es dagegen nur kleinere Änderungen in der Durchführungsverordnung der Evangelisch-Reformierten Kirche.

Nicht direkt Datenschutz, aber in jedem Fall lohnend: am Montag ist der Online-Kurs Kirchenrecht von Hendrik Munsonius vom Kirchenrechtlichen Institut der EKD gestartet: »Diese Einführung ist aus Vorlesungen an der Georg-August-Universität Göttingen hervorgegangen und richtet sich an Menschen, die an einer gedeihlichen Ordnung kirchlicher Praxis interessiert sind.« Dem kann man nichts hinzufügen – unbedingte Lockdown-Fortbildungs-Empfehlung!

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