Schlagwort-Archive: Einwilligung

Alles Einzelfälle – Wochenrückblick KW 31/2021

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Die neu im DSG-EKD geschaffene Rechtsgrundlage für die systematische Missbrauchsaufarbeitung schließt ihre Anwendung für Einzelfälle aus. Das stößt auf Kritik bei Betroffenenvertreter*innen: Kerstin Claus, Mitglied des Nationalen Rats gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen, sieht in einer Ergänzung zur Meldung hier das Problem darin, dass die Gesetzesänderung so ins Leere laufen könnte: »›Nicht auf den Einzelfall bezogene Untersuchung‹ – das heisst im Umkehrschluss, dass gerade für Taten, die sich im gemeindlichen Kontext ereignet haben, entsprechende Akten kaum ausgewertet werden können, da mangels solcher auch öffentlicher kirchlicher Nachforschungen, die das Gegenteil belegen könnten, weiter für die meisten angezeigten Fälle von Einzelfällen ausgegangen werden wird.« Ihr ganzer Kommentar ist lesenswert.

Die Ungeduld wächst bei einigen kirchlichen Aufsichten angesichts verhallender Hinweise. Bei der KDSA Ost geht’s dieses Mal um Namensschilder im Pflegebereich und immer wiederkehrende Konflikte darüber, ob die den vollen Namen enthalten müssen. Müssen sie nicht, ist ziemlicher Konsens bei den Aufsichten, wie auch die Ost-Aufsicht erläutert: »Gerade aber im Bereich körpernaher Dienstleistungen besteht regelmäßig die Gefahr, dass Patienten in der Pflegeleistung mehr als eine Dienstverrichtung sehen. Nach Dienstende oder außerhalb der Dienstzeit haben Arbeitnehmer*innen ein schützenswertes Interesse nicht von Patienten kontaktiert zu werden.« Den Wink mit dem Zaunpfahl sollten entsprechende Verantwortliche zur Kenntnis nehmen – die Aufsicht kündigt Sanktionen an.

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Keine Gelegenheit für Bußgelder – Tätigkeitsbericht 2020 der KDSA Nord

Noch schnell vor der Sommerpause hat die Katholische Datenschutzaufsicht Nord am Donnerstag ihren Tätigkeitsbericht für 2020 veröffentlicht – natürlich ein weiterer Corona-Bericht. Die Pandemie hat sich neben dem Ausfall von allen Vor-Ort-Prüfungen bis auf zwei vielfältig in der Aufsichts- und Beratungstätigkeit niedergeschlagen.

Titelseite des Tätigkeitsberichts 2020 der KDSA Nord

Titelseite des Tätigkeitsberichts 2020 der KDSA Nord

Eine auffällige Leerstelle im Bericht sind die Aufsichtsmaßnahmen: Zwar werden einige Fälle geschildert, in denen durchaus gravierende Datenschutzverstöße vorliegen. Bußgelder werden jedoch nicht erwähnt. Auf Anfrage teilte mir der Diözesandatenschutzbeauftragte Andreas Mündelein mit, dass er keine Möglichkeit hatte, Bußgelder zu verhängen – die besonders gravierenden Fälle waren bei öffentlich-rechtlich organisierten Stellen und damit durch das KDG von Bußgeldern ausgenommen. Der Glaubwürdigkeit der kirchlichen Selbstverwaltung trägt diese Regelung nicht bei.

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Fotos vom Ferienlager – so klappt’s mit dem Datenschutz

Jetzt ist wieder die Zeit der Zeltlager und Ferienfreizeiten – und damit wird eine Klassikerfrage des Datenschutzes wieder sehr aktuell: Was ist eigentlich erlaubt bei Fotos, auf denen Kinder und Jugendliche zu sehen sind? Unter welchen Bedingungen darf was fotografiert werden, und wo und wie dürfen diese Bilder dann veröffentlicht werden?

Ein Pfadfinder trägt einen Seesack in Richtung einer Gruppe von Menschen vor einem Zelt. Er ist von hinten zu sehen, die Gruppe dank fehlender Tiefenschärfe nicht identifizierbar.
Datenschutzrechtlich relevant sind nur Fotos, auf denen »identifizierte oder identifizierbare« Personen abgebildet sind – auch wenn Gesichter Bilder besonders lebendig wirken lassen – dieses Bild von einem Pfadfinder*innen-Lager zeigt, dass es auch ohne Gesicht möglich ist, ansprechende und atmosphärische Bilder aufzunehmen. (Photo by Mael BALLAND on Unsplash)

Immer noch ist es oft Standard, einfach ein Ankreuzfeld auf eine Anmeldung zu packen, mit dem die Eltern in alles einwilligen, was mit Fotos zu tun hat, und dann zu glauben, dass damit auch der Datenschutz abgehakt ist. Tatsächlich braucht es etwas mehr – vor allem ein Verständnis dafür, dass das Thema kein Selbstzweck ist und im besten Fall sogar eine medienpädagogische Chance darstellt. Daher liefert dieser Artikel auch keine fertigen Formulare – sondern Grundlagen für das Lagerteam für eine Beschäftigung mit dem Thema Datenschutz bei Fotos: Datenschutz als Haltung aus Verantwortung vor den anvertrauten Kindern und Jugendlichen – nicht als bürokratische Übung.

(Der Artikel aktualisiert meinen 2018 im BDKJ-Blog »Digitale Lebenswelten« veröffentlichten Beitrag.)

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Beschäftigtendatenschutz kommentiert: Rezension Weller, Kirchliches Arbeitsrecht

Benjamin Weller legt mit »Kirchliches Arbeitsrecht« einen mit nicht einmal 300 Seiten kompakten und doch erstaunlich umfassenden Übersichtskommentar über einige Rechtsfelder vor: Individual- und Kollektivarbeitsrecht, Rechtsschutz sowie Beschäftigtendatenschutz, jeweils mit vergleichendem Blick auf die staatlichen, evangelischen und katholischen Regelwerke.

Weller: Kirchliches Arbeitsrecht in einem Bücherregal
Benjamin Weller: Kirchliches Arbeitsrecht. Baden-Baden/Freiburg 2021. 298 Seiten, 44 Euro.(Affiliate Link)

Der Abschnitt zum Datenschutz leistet dabei weit mehr, als einfach nur die (wenigen) spezifischen Regeln zum Beschäftigtendatenschutz zu erläutern – das wäre angesichts der sehr kompakten Regelungen von § 49 DSG-EKD und § 53 KDG auch nur ein kleiner Ausschnitt. Stattdessen beginnt das Kapitel mit einem Überblick über die beiden kirchlichen Gesetze im Vergleich mit der DSGVO. Auf gut 40 Seiten gelingt Weller eine umfassende und lesbare Einführung ins Datenschutzrecht und seiner Grundlagen.

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Landschaftskunde – Wochenrückblick KW 21/2021

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Der dritte Geburtstag der DSGVO wurde in den Medien breit gewürdigt mit vielen Einschätzungen zum aktuellen Stand – oft mit dem Tenor: Verordnung gut, Durchsetzung na ja. Sehr still war es um den dritten Geburtstag des KDG. (Die Woche verzeichnet sogar – wann gab es das zuletzt? – keine einzige amtliche kirchliche Veröffentlichung zum Datenschutz.) Immerhin die Vorsitzende der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten Ursula Becker-Rathmair war zum Interview auf katholisch.de bereit. Sie berichtet, dass die Themen vom Anfang sich gewandelt haben: Anstatt um Kinderfotos geht es jetzt um Spezialthemen wie Fotos zur Wunddokumentation bei nichteinwilligungsfähigen Patient*innen. Und noch ein weiteres wichtiges Thema spricht sie an: Die Frage nach gemischten Trägerschaften. Bisher ist es völlig ungeklärt, was passiert – etwa bei gemeinsamer Verantwortlichkeit oder Joint ventures –, wenn mehrere Datenschutzgesetze potentiell anwendbar sind.

Die DSGVO hat zum Geburtstag ein großartiges Geburtstagsgeschenk von Winfried Veil und Stefan Heinemann bekommen: Die »Dataprotection Landscape«, ein Tool, das das weite Feld Datenschutz systematisch und im Kontext erschließt, oder wie Veil es nennt: ein Koordinatensystem des Datenschutzes. Die Kachel zur Öffnungsklausel Artikel 91 ist noch etwas karg. Ich habe aber schon meine Unterstützung angeboten.

Der frisch erschienene Tätigkeitsbericht der niedersächsischen Datenschutzbeauftragten berichtet (neben den hier schon verhandelten Neuigkeiten zum Konflikt um die Datenschutzrichtlinie der SELK) über eine reichlich makabre Missionierungsstrategie: »Ein Verein, der sich auf christlichen Beistand in schwerer Zeit spezialisiert hatte, wertete die Traueranzeigen der örtlichen Tagezeitung aus und glich diese mit dem Telefonbuch ab. An die so ermittelte Adresse wurde dann ein Brief mit Trauerrand versandt, der eine Druckschrift mit Missionierungscharakter beinhaltete sowie eine vorgedruckte Postkarte zur Anforderung von Büchern, Schriften, Bibelfernkursen und CDs.« Beim Verfahren ging es nur um die Auskunftsrechte – ob damit stillschweigend auch gesagt ist, dass es für diese Datenakquise eine Rechtsgrundlage gibt, ist unklar.

Außerdem hat sich das Datenschutzblog der Kanzlei Reichert und Reichert das hier bereits besprochene Kirchliche Datenschutzmodell angeschaut und kommt zu ähnlichen Schlüssen wie bei Erscheinen hier vertreten: »Herausgekommen ist ein komplexes Modell, das zum einen den Aufbau und häufig auch das Wording und die Struktur des Standard-Datenschutzmodells übernimmt, auf der anderen Seite durch den direkten Bezug auf die beiden kirchlichen Datenschutzgesetze und deren gewohnten Begrifflichkeiten das Verständnis und die Übertragung in die Praxis kirchlicher Datenschutzbeauftragter durchaus fördern mag.«

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Wenn der MAV-Chef krank ist – Wochenrückblick KW 8/2021

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Datenschutz ist hartes Brot. Erst recht, wenn er vor Gericht geht. Wieder einmal hat das Interdiözesane Datenschutzgericht einen Beschluss veröffentlicht (IDSG 09/2020) , recht lang und kompliziert – es geht um die Frage eines möglichen Datenschutzverstoß eines Geschäftsführers eines Krankenhauses, den dieser gegenüber dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung begangen haben soll.

Zunächst entwickelt das Gericht das kirchliche Prozessrecht weiter: Auch wenn es keine Regelung zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gibt, sieht das IDSG das als möglich an: »Im Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis erfordert es das Gebot effektiven Rechtsschutzes, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ermöglichen.« (Nr. 44)

In der Sache dürfte das Urteil für die Zusammenarbeit von Dienstgeber*innen und Mitarbeitervertretung Rechtssicherheit schaffen – auch wenn der Fall kurios ist: Wenn der Vorsitzende der MAV krank ist – wie darf das von wem kommuniziert werden? Dass es kommuniziert werden muss, ist relativ klar, schließlich braucht es eine Vertretung. Nun ist das auch gerichtlich abgesichert, dass es hier keine Datenschutzprobleme gibt – schließlich sieht die Mitarbeitervertretungsordnung und damit ein kirchliches Gesetz vor, dass eine tatsächliche Verhinderung (und nicht bloß etwa eine versehentliche Abwesenheit) festgestellt werden muss. (Die Zusammenfassung vereinfacht grob den 17-seitigen Beschluss. Wer bei »Mitarbeitervertretung« hellhörig wird: Ob diese eine eigenständige Verantwortliche ist, wird im Beschluss nicht angesprochen.

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Hart, härter, kirchlicher Datenschutz?

Der kirchliche Datenschutz gilt als besonders streng – jedenfalls hört man das oft von Anwender*innen. Aber stimmt das eigentlich? Schließlich müssen die eigenen Datenschutzregeln von Religionsgemeinschaften, so sieht es Art. 91 DSGVO vor, »in Einklang« mit den Wertungen der DSGVO stehen. Und während die Deutsche Bischofskonferenz schreibt, dass sie mit einem Unterschied in der Formulierung der Einwilligung nicht strenger, sondern »lediglich konkreter und damit anwenderfreundlicher« sein wollte, sagte der bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte Jupp Joachimski, der auch an der Ausarbeitung des KDG mitwirkte, dass die Kirche aufgrund ihres Demokratiedefizits handeln musste: »und deshalb waren wir an manchen Stellen bei der Entwicklung des KDG strenger, um zu zeigen, dass wir bereit sind, solche Defizite auszugleichen«, so Joachimski. Von evangelischer Seite sind keine solche Äußerungen bekannt – aber auch dort hört man selten den Vorwurf, das DSG-EKD sei zu lax.

Stimmt es aber überhaupt, dass die kirchlichen Gesetze im Zweifel strenger sind? Ein genauer Blick fördert Interessantes zu Tage – und einige Regelungen, über die man überraschend wenig in der Praxis hört. An einigen Punkten gibt es deutliche Abweichungen von den Regelungen der DSGVO, die auch das Schutzniveau für betroffene Personen verändern.

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Fünf gute Gründe gegen die Einwilligung

Datenschutz ist gleich Einwilligung – das dürfte das hartnäckigste Datenschutz-Missverständnis sein. Das ist keine Überraschung: Selten wird Datenschutz so sichtbar wie bei der Einwilligung in eine Datenverarbeitung; eine Unterschrift, um etwas zu erlauben, ist intuitiv und ohne größere Rechtskenntnis verständlich – und wer als Verantwortliche*r eine Unterschrift einholt, hat das gute Gefühl, sich um den Datenschutz gekümmert zu haben.

Das Problem: Meistens sind Einwilligungen gar nicht nötig, oft schaffen sie neue Probleme, und manchmal sorgen sie sogar für erhebliche Rechtsunsicherheit – und unfair sind sie gelegentlich auch noch. Auch wenn die Einwilligung weit vorne bei den Rechtsgrundlagen steht – eigentlich sollte sie viel eher die letzte Auffangmöglichkeit sein, wenn keine andere Rechtfertigung für eine Datenverarbeitung greift – warum das so ist und wie es besser geht, zeigt dieser Artikel.

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Beschäftigtendatenschutz-Woche! – Wochenrückblick KW 45

Beim Beauftragten für den Datenschutz der EKD ist Beschäftigtendatenschutz-Woche: In zwei frisch erschienenen Flyern mit Kurzinformationen geht es um Personalakten und Informationen für Mitarbeitende. Das Papier zu Personalakten startet vage (»Unterschiedliche Teile der Personalakte unterliegen aufgrund unterschiedlicher Verarbeitungszwecke der personenbezogenen Daten unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen.«), wird dann aber doch sehr hilfreich und listet auf, was in die Personalakte gehört, was nicht und wie damit umzugehen ist.

Das Kurzpapier »Was müssen Mitarbeitende über den Datenschutz wissen?« ist gut gemeint – aber für normale Mitarbeitende doch etwas kryptisch, da viele Fragen nur mit einem Verweis auf die Fundstelle im Gesetz beantwortet werden. Als Grundlage für betriebliche Datenschutzbeauftragte kann es aber hilfreich sein für die Planung von Schulungen. Leider zieht sich auch hier durch das Papier die ärgerliche Angewohnheit des DSB-EKD durch, Informationen nach nicht nachvollziehbaren Kriterien nur selektiv zu nennen. Dass bei der Frage nach der Veröffentlichungen von Mitarbeitendenfotos (grundsätzlich nur mit Einwilligung) der Sonderfall von Mitarbeitenden nicht erwähnt wird, bei denen das zum Stellenprofil gehört (z. B. bei Pressesprecher*innen), ist verschmerzbar. Wie in einem Papier zum Beschäftigtendatenschutz aber nur die Rechtsgrundlagen Einwilligung und Gesetz für die Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt werden können, wo doch hier in der Regel die einschlägigen Rechtsgrundlagen Arbeitsvertrag und insbesondere die speziellen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz (§ 49 DSG-EKD) sind, ist unverständlich. Eine grobe Unterlassung ist es zudem, dass die Problematik von Einwilligungen im Arbeitsverhältnis und die besonderen Anforderungen an sie (auf die § 49 Abs. 3 DSG-EKD explizit eingeht) gar nicht erst erwähnt wird.

Auch im Bereich der katholischen Kirche scheint die Sommerpause jetzt vorbei zu sein. Der bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte hat eine Handreichung zu Schrems II veröffentlicht und das Erzbistum Köln reiht sich ein in die Bistümer, die ein eigenes §-29-KDG-Gesetz zur Auftragsdatenverarbeitung erlassen haben. Außerdem haben die Datenschutz-Notizen über den bayerischen Tätigkeitsbericht berichtet: »kurz und brisant« ist das Urteil, ähnlich wie meines.

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16, 13, religionsmündig – Altersgrenzen im kirchlichen Datenschutzrecht

Kinder und Jugendliche werden von der DSGVO und den darauf aufbauenden kirchlichen Datenschutzgesetzen besonders geschützt – damit ist die Verarbeitung ihrer Daten besonders heikel: Bei Interessensabwägungen sind die Interessen von Minderjährigen besonders zu gewichten, und Einwilligungen »in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft« sind Minderjährigen selbst grundsätzlich erst ab 16 Jahren möglich. »Grundsätzlich«, weil Art. 8 DSGVO hier eine Öffnungsklausel ergänzt: Mitgliedsstaaten können die Altersgrenze auf bis zu 13 Jahre absenken.

Einige Staaten haben davon auch Gebrauch gemacht, ebenso wie viele Religionsgemeinschaften. So bunt die Lage unter den EU-Staaten ist, so bunt ist die Lage auch im Bereich des Datenschutzrechts der Religionsgemeinschaften – und noch eine weitere Besonderheit für die Beratungs- und Präventionsarbeit der Gemeinschaften kommt oft dazu. Die vielen in Deutschland eingesetzen kirchlichen Datenschutzgesetze lassen sich in vier Kategorien sortieren:

Die Infografik fasst die Informationen zusammen, die im folgenden als Text dargestellt sind.
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