Schlagwort-Archive: Bußgeld

Keine Gelegenheit für Bußgelder – Tätigkeitsbericht 2020 der KDSA Nord

Noch schnell vor der Sommerpause hat die Katholische Datenschutzaufsicht Nord am Donnerstag ihren Tätigkeitsbericht für 2020 veröffentlicht – natürlich ein weiterer Corona-Bericht. Die Pandemie hat sich neben dem Ausfall von allen Vor-Ort-Prüfungen bis auf zwei vielfältig in der Aufsichts- und Beratungstätigkeit niedergeschlagen.

Titelseite des Tätigkeitsberichts 2020 der KDSA Nord

Titelseite des Tätigkeitsberichts 2020 der KDSA Nord

Eine auffällige Leerstelle im Bericht sind die Aufsichtsmaßnahmen: Zwar werden einige Fälle geschildert, in denen durchaus gravierende Datenschutzverstöße vorliegen. Bußgelder werden jedoch nicht erwähnt. Auf Anfrage teilte mir der Diözesandatenschutzbeauftragte Andreas Mündelein mit, dass er keine Möglichkeit hatte, Bußgelder zu verhängen – die besonders gravierenden Fälle waren bei öffentlich-rechtlich organisierten Stellen und damit durch das KDG von Bußgeldern ausgenommen. Der Glaubwürdigkeit der kirchlichen Selbstverwaltung trägt diese Regelung nicht bei.

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Einige Eigenheiten – Tätigkeitsbericht des BfD EKD 2019/2020

Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD hat seinen Bericht für 2019 und 2020 vorgelegt – der erste, der komplett in den Geltungsbereich des neuen Datenschutzrechts fällt. Mit 64 Seiten ist er für zwei Jahre und eine Zuständigkeit für fast die komplette EKD doch recht kompakt. Dennoch gibt es darin einiges Interessantes über den Datenschutz in der evangelischen Kirche zu erfahren – und viel über die Eigenheiten des von der DSGVO besonders stark abweichenden DSG-EKD.

Die stellvertretende Vorsitzende des Rates der EKD Dr. h.c. Annette Kurschus (links) und der Beauftragte für den Datenschutz der EKD Michael Jacob (rechts) bei der Übergabe des Berichts. (Bildquelle: BfD EKD)
Die stellvertretende Vorsitzende des Rates der EKD Dr. h.c. Annette Kurschus (links) und der Beauftragte für den Datenschutz der EKD Michael Jacob (rechts) bei der Übergabe des Berichts. (Bildquelle: BfD EKD)

Natürlich kommt auch der BfD EKD nicht ohne eine Betonung der Relevanz seines Feldes aus – Bonuspunkte sammelt er dadurch, dass er nicht das abgelutschte Bonmot vom Schutz der Menschen, nicht der Daten verwendet. Bei ihm ist es so formuliert: »Auch in Zeiten der Corona-Pandemie brauchen wir in Staat und Kirche einen grundrechtebasierten Datenschutz! Das ›Datenschutzgrundrecht‹ hat sich stets als ein verlässlicher Partner an der Seite der Menschen erwiesen.«

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Einblick ins kirchliche Datenschutzgericht aus erster Hand

Bisher hat das Interdiözesane Datenschutzgericht nur durch seine Beschlüsse gesprochen – am vergangenen Freitag hat der Vorsitzende Richter des IDSG Bernhard Fessler einige Einblicke in die Arbeit des Gerichts gegeben. Mittlerweile liegt auch das Manuskript des Vortrags bei der Geburtstagstagung zum KDG vor.

Bernhard Fessler bei der Tagung »Drei Jahre KDG« (Screenshot)
Bernhard Fessler bei der Tagung »Drei Jahre KDG« (Screenshot)

Leider ist der Vortrag bisher nur den Teilnehmenden der Tagung zugänglich gemacht worden – das ist sehr schade angesichts des bislang umfassendsten Überblick über die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit. Daher hier noch einmal eine ausführlichere Besprechung des Vortrags, nachdem er bereits im Tagungsrückblick vom Montag erwähnt wurde.

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Tagungsbericht »Drei Jahre Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz«

Im vierten Jahr seiner Geltung geht es beim KDG und seiner Umsetzung in die Details – das zeigte die von Curacon und den nordrhein-westfälischen Caritasverbänden organisierte Tagung zum dritten Geburtstag des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz am vergangenen Freitag.

Folie mit dem Veranstaltungstitel auf einem Laptop

Schwerpunkt waren alltägliche, aber komplizierte Themen: Der Umgang mit Auskunftsersuchen, Auftragsverarbeitung, Schadensersatzansprüche, Datenschutzfolgenabschätzungen und Compliance. Zwei Produkt-Vorstellungen – ein KDG-Compliance-Tool der GDD und ein Datenschutzfolgenabschätzungstool der Curacon – standen zudem auf der Tagesordnung. Den Blick aus den Niederungen der Praxis weitete zum Abschluss ein Vortrag des Vorsitzenden Richters am Interdiözesanen Datenschutzgericht, Bernhard Fessler.

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One more thing – Bericht der Ordensdatenschutzaufsicht 2020

Jupp Joachimski ist der Steve Jobs unter den kirchlichen Datenschutzaufsichten. In seinen Berichten zieht er nach dem Pflichtteil immer noch gerne »one more thing« hervor. In seiner Funktion als Ordensdatenschutzbeauftragter ist das im jetzt erschienenen Bericht für 2020 diese Ankündigung: »In Kürze wird sogar ein von einem deutschen kirchlichen Rechenzentrum entwickeltes Konferenzprogramm auf den Markt kommen.«

Eingang des Konvents Santa Catalina, Arequipa, Perú. Über dem Portal steht »Silencio«
Silencio flickr photo by morrissey shared under a Creative Commons (BY) license

Ansonsten wird nichts angeteasert, spannende Vorfälle gibt es anscheinend nicht – im Gegenteil: Auch die drei Ordensdatenschutzbeauftragten haben sich während der Corona-Krise in Zurückhaltung geübt, geht aus dem am Dienstag veröffentlichten Bericht für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2021 hervor.

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Tut Buße! Nur wie? – Wochenrückblick KW 51

Die Angst vor Bußgeldern hat sich als weitgehend unbegründet erwiesen – auch wenn (so etwa in NRW) es langsam losgeht. Grundsätzliche Bedenken hat der bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte Jupp Joachimski schon zuvor geäußert. Jetzt legt er noch einmal nach mit einem kurzen Papier mit dem Titel »Bußgelderkenntnisse im Geltungsbereich von KDG/KDR-OG«, in dem er aufschlüsselt, wann, gegen wen und unter welchen Umständen überhaupt ein Bußgeld verhängt werden kann. Sein Ergebnis: In den meisten Fällen nicht – weil das KDG so formuliert ist, dass Bußgelder dann verhängt werden können, wenn der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig für die Datenschutzverletzung verantwortlich ist, während gegen Mitarbeitende nur in sehr speziellen Ausnahmen vorgegangen werden kann.

In der Diözese Rottenburg-Stuttgart beschäftigt sich das aktuelle Amtsblatt mit Schrems II und der praktischen Umsetzung des Urteils – ohne dabei wesentlich Neues zu bisherigen Veröffentlichungen beizutragen: »Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass es ohne ein tragfähiges Abkommen zwischen der EU und den USA oder eine grundsätzliche Regelung auf EU-Ebene nach dem derzeitigen Stand keine völlig zufriedenstellenden Lösungen für die durch das EuGH-Urteil aufgeworfenen datenschutzrechtlichen Probleme gibt.« Hilfreich ist immerhin die Anweisung, wenigstens das Privacy Shield aus den Datenschutzerklärungen zu entfernen. Der elephant in the room wird auch hier wieder einmal nicht angesprochen: Dass § 29 Abs. 11 KDG Auftragsverarbeitung ausschließlich in Ländern der EU, des EWR oder solchen mit Angemessenheitsbeschluss zulässt – und damit Auftragsverarbeitung in den USA nach KDG generell nicht mehr möglich ist.

Im evangelischen Bereich gab es dagegen nur kleinere Änderungen in der Durchführungsverordnung der Evangelisch-Reformierten Kirche.

Nicht direkt Datenschutz, aber in jedem Fall lohnend: am Montag ist der Online-Kurs Kirchenrecht von Hendrik Munsonius vom Kirchenrechtlichen Institut der EKD gestartet: »Diese Einführung ist aus Vorlesungen an der Georg-August-Universität Göttingen hervorgegangen und richtet sich an Menschen, die an einer gedeihlichen Ordnung kirchlicher Praxis interessiert sind.« Dem kann man nichts hinzufügen – unbedingte Lockdown-Fortbildungs-Empfehlung!

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Hart, härter, kirchlicher Datenschutz?

Der kirchliche Datenschutz gilt als besonders streng – jedenfalls hört man das oft von Anwender*innen. Aber stimmt das eigentlich? Schließlich müssen die eigenen Datenschutzregeln von Religionsgemeinschaften, so sieht es Art. 91 DSGVO vor, »in Einklang« mit den Wertungen der DSGVO stehen. Und während die Deutsche Bischofskonferenz schreibt, dass sie mit einem Unterschied in der Formulierung der Einwilligung nicht strenger, sondern »lediglich konkreter und damit anwenderfreundlicher« sein wollte, sagte der bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte Jupp Joachimski, der auch an der Ausarbeitung des KDG mitwirkte, dass die Kirche aufgrund ihres Demokratiedefizits handeln musste: »und deshalb waren wir an manchen Stellen bei der Entwicklung des KDG strenger, um zu zeigen, dass wir bereit sind, solche Defizite auszugleichen«, so Joachimski. Von evangelischer Seite sind keine solche Äußerungen bekannt – aber auch dort hört man selten den Vorwurf, das DSG-EKD sei zu lax.

Stimmt es aber überhaupt, dass die kirchlichen Gesetze im Zweifel strenger sind? Ein genauer Blick fördert Interessantes zu Tage – und einige Regelungen, über die man überraschend wenig in der Praxis hört. An einigen Punkten gibt es deutliche Abweichungen von den Regelungen der DSGVO, die auch das Schutzniveau für betroffene Personen verändern.

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Im Datenschutz misst die Kirche mit zweierlei Maß

Als im Mai 2018 das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) in Kraft trat, gab es neben einiger Rechtsunklarheit auch Verunsicherung durch die nun erstmals im kirchlichen Raum angedrohten Bußgelder. Im Vergleich zum EU-Recht blieb der kirchliche Gesetzgeber mit einer Höchstsumme von 500.000 Euro zwar vergleichsweise niedrig – aber auch dieser Betrag wirkt bei den üblichen Budgets abschreckend.

Zerknüllter Zehn-Euro-Schein auf der Straße
(Photo by Imelda on Unsplash)

Dennoch ist das Bußgeld in der Praxis ein stumpfes Schwert. Liest man den nun veröffentlichten Tätigkeitsbericht des Diözesandatenschutzbeauftragten für die NRW-Bistümer, könnte man denken, dass es jetzt Bußgeld um Bußgeld hagelt: Deutlich betont er, dass die Zeit bloßer Beratung, Hilfe und Mahnungen vorbei sei. Der Bericht relativiert diese Ansage aber auch: Gerade einmal von zwei Bußgeldern ist zu lesen.

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Wo sind all die Datenschutzbeauftragten hin? – Tätigkeitsbericht DDSB Südwest erschienen

Jetzt sind die katholischen Tätigkeitsberichte komplett: Die Diözesandatenschutzbeauftragte Ursula Becker-​Rathmair, zuständig für die Südwest-Bistümer Freiburg, Fulda, Limburg, Mainz, Rottenburg-Stuttgart, Speyer und Trier, hat am Dienstag ihren Bericht für 2019 veröffentlicht. Er ist weitgehend überraschungsfrei, hat aber drastische Beispiele für die Praxisrelevanz von Datenschutz.

»Die Sensibilisierung für den Schutz der eigenen Daten hat an Fahrt aufgenommen«, betont Becker-Rathmair – auch sie hat mehr zu tun. Aber nicht so viel mehr, wie man bei diesen großen Bistümern erwarten könnte, jedenfalls in manchen Bistümern. Zeigen sich hier Compliance-Lücken bei den Verantwortlichen? Jedenfalls nicht in Trier: Das ist zahlenmäßig Spitzenreiter

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Das steht an bei der Evaluierung des KDG – Bayerns Diözesandatenschutzbeauftragter im Interview

Jupp Joachimski (Jahrgang 1942) leitet die Gemeinsame Datenschutzaufsicht der bayerischen (Erz-) Diözesen. Seit 2007 ist er als Diözesandatenschutzbeauftragter tätig.

Jupp Joachimski ist Diözesandatenschutzbeauftragter für die bayerischen Bistümer. Eigentlich sollte er das Amt heute abgeben – doch noch steht sein Nachfolger nicht fest. Der ehemalige Vorsitzende Richter am Obersten Bayerischen Landesgericht hat am Gesetzgebungsprozess für das Gesetz über den katholischen Datenschutz mitgewirkt. Auch bei der gerade stattfindenden Evaluierung des KDG ist er beteiligt. Bei Artikel 91 verrät er einige Details dazu.

(Ebenfalls heute ist ein Interview mit Joachimski auf katholisch.de erschienen. Dort geht es eher allgemein um seine Erfahrungen im kirchlichen Datenschutz. Zudem verrät er dort noch einen weiteren Punkt aus der KDG-Evaluierung: Das Schriftformerfordernis bei der Einwilligung soll fallen.)

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