Schlagwort-Archiv: Betroffenenrechte

DSG-EKD endlich kommentiert – Rezension Wagner, EKD-Datenschutzgesetz

Der letzte angekündigte Veröffentlichungstermin wurde dann gehalten: Pünktlich zu Nikolaus ist der erste Kommentar zum EKD-Datenschutzgesetz mit einigen Jahren Verspätung erschienen. Der von Ralph Wagner herausgegebene Handkommentar schließt damit mehr als fünf Jahre nach Inkrafttreten des DSG-EKD und gerade noch rechtzeitig, um in die Evaluation einzufließen, eine große Lücke in der ansonsten uferlosen Datenschutzkommentarlandschaft.

Cover des DSG-EKD-Kommentars von Ralph Wagner
Ralph Wagner (Hrsg.): EKD-Datenschutzgesetz. Datenschutzbestimmungen der evangelischen Kirche, Baden-Baden 2024, 753 Seiten, 119 Euro.

Schon allein, dass nun beide großen kirchlichen Datenschutzgesetze kommentiert sind (der KDG-Kommentar von Sydow erschien ziemlich genau vor drei Jahren), ist ein Meilenstein. Umso erfreulicher ist, dass die lange Wartezeit sich auch gelohnt hat: Der Wagner ist ein durchweg überzeugender Kommentar fast völlig ohne Kinderkrankheiten einer ersten Auflage.

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Betroffenenrechte in KDG und DSG-EKD

In der aktuellen Ausgabe des Datenschutz-Berater habe ich einen detaillierten Überblick über Betroffenenrechte im KDG und im DSG-EKD im Vergleich zur DSGVO veröffentlicht: »Kirchliches Interesse ist Trumpf«, stelle ich fest.

Cover der Ausgabe 11/2023 des »Datenschutz-Berater«

Wer den ganzen Artikel lesen will, muss das Heft kaufen: Damit gibt es eine hoffentlich sehr praxisrelevante Synopse mit Einschätzungen zu Besonderheiten der einzelnen kirchlichen Gesetze. Das Fazit des Beitrags gibt über die Praxis hinaus eine Einschätzung, wo Probleme und Reformbedarf liegen.

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Fulda stärkt Betroffenenrechte bei der Akteneinsicht zur Aufarbeitung

Das erste Bistum hat seine Regelungen zur Verwendung von Akten zur Missbrauchsaufarbeitung mit Blick auf den Datenschutz überarbeitet. Im aktuellen Amtsblatt des Bistums Fulda wird das im Februar 2022 erstmals promulgierte »Gesetz zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten der Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener« zum zweiten Mal geändert.

Frontalansicht des Fuldaer Doms.
Der Hohe Dom zu Fulda (Bildquelle: Pieter van de Sande auf Unsplash)

Das Gesetz aus Fulda war von Anfang an eigenständig und orientierte sich nicht an der DBK-Musterordnung, die seit einigen Wochen in der Kritik steht. Außer Fulda hat nur noch Speyer den Weg einer eigenständigen Regelung eingeschlagen. Nach der Novelle sind in Fulda die Rechte von Missbrauchsbetroffenen gestärkt, die von Beschuldigten geschwächt.

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Betroffenenbeiräte untermauern Kritik an Muster-Einsichtsordnung

Der Arbeitskreis der Betroffenenbeiräte und -vertretungen bei den deutschen Diözesen hat (über die Betroffeneninitiative Ost) eine ausführliche Stellungnahme zur Musterordnung zur Akteneinsicht und -auskunft veröffentlicht. Die Stellungnahme reagiert auf eine darin erwähnte Position der KDSA Ost, die anscheinend ein überwiegendes erhebliches kirchliches Interesse an der Verwendung aller Betroffenendaten für die Aufarbeitung von Missbrauch bejaht. Dagegen wenden sich die Betroffenenbeiräte – erneut – deutlich. Angeführt werden sozialwissenschaftliche Forschungsmethoden: Der vorhandene Datenbestand zu Missbrauch sei schon hinreichend groß, um nicht jeden bekannten Fall in Analysen einzubeziehen.

Bücher und Akten, chaotisch in einem Regal
Photo by JF Martin on Unsplash
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Kontroverse Offenlegungen – Wochenrückblick KW 28/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 28/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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So funktioniert das Auskunftsrecht nach KDG und DSG-EKD

»Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß« – so heißt es schon in einem der wichtigsten Grundlagentexte des Datenschutzes, dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983. Datenschutz ist nicht nur passiv. Datenschutzrecht schafft auch die Instrumente, um informationelle Selbstbestimmung zu ermöglichen. Eines der wichtigsten ist das Auskunftsrecht: Wer was wann und bei welcher Gelegenheit über mich weiß, lässt sich damit herausfinden.

Ein Mann sucht aus einem großen Schrank etwas heraus.
(Bildquelle: National Cancer Institute auf Unsplash)

Auskunftsrechte geltend zu machen ist für Betroffene verhältnismäßig einfach. Auskunftsrechte zu erfüllen, ist für Verantwortliche deshalb oft anspruchsvoll. Wie beides richtig geht, ist auch in den kirchlichen Datenschutzgesetzen geregelt – mit einigen Abweichungen.

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EKD-Kirchengerichtshof will DSG-EKD nicht anwenden

Das DSG-EKD sieht anders als die DSGVO kein eigenständiges Recht auf Erhalt einer Kopie vor – was die EU-Verordnung in Art. 15 Abs. 3 regelt, fehlt in § 19 DSG-EKD schlicht. In seiner ersten Entscheidung zum evangelischen Datenschutzrecht hatte sich der Verwaltungssenat des EKD-Kirchengerichtshof damit auseinanderzusetzen – und sorgt mit seinem Urteil für eine große Überraschung.

Die Entscheidungsgründe sind vom Kirchengericht noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben, sie liegen mir allerdings aus ungenannter Quelle vor (Kirchengerichtshof, Verwaltungssenat, Urteil vom 9. September 2022, Az. 0135/4-2020).

Das DSG-EKD zerknittert im Abfalleimer
Das DSG-EKD – demnächst im Eimer? Auch wenn der EKD-Kirchengerichtshof nicht anwenden will, ist das doch ein eher unwahrscheinliches Szenario.

Wie so oft sind Behandlungsunterlagen in dem Fall der Ausgangspunkt. Dabei bleibt es aber nicht: Die eigentlichen Akten sind verschwunden, die betroffene Person verlangte von der befassten Datenschutzaufsicht Kopien von Akten und klagte sie nun erfolgreich ein. Der Verwaltungssenat griff dabei zu einer Argumentation, die das Potential hat, das evangelische Datenschutzrecht als Ganzes ins Wanken zu bringen, wenn sich die Rechtsprechung verstetigen sollte – was aber sehr unwahrscheinlich ist.

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Videokonferenzen, KDM-Update und Nordkirchen-Aufsicht – Wochenrückblick KW 44/2021

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Am Monatsanfang häufen sich die neuen Amtsblätter. Datenschutzrelevant waren mehrere Veröffentlichungen, allem voran die Personalaktenordnung, die zuerst vom Bistum Limburg veröffentlicht und hier schon besprochen wurde. Außerdem: Die Nordkirche hat ihr Videokonferenzgesetz im Amtsblatt verkündet, damit ist es in Kraft. Es entspricht der auf der Synode eingebrachten Fassung, die Anmerkungen zur Entwurfsfassung treffen also immer noch zu. Das Bistum Essen hat in einem Dekret über die Veröffentlichung des Kirchlichen Amtsblatts neben der mittlerweile in vielen Bistümern üblichen Regelung, dass das Amtsblatt digital first und nur noch in zwei Papierausgaben fürs Archiv erscheint, auch eine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung personenbezogener Daten von Amtsträger*innen und Beauftragten im Amtsblatt »zum Zwecke kirchenamtlich öffentlicher Bekanntgabe der legitimen Ausübung bzw. Wahrnehmung von Ämtern und Diensten sowie sonstigen Befugnissen in der Kirche« geschaffen.

Fleißig waren auch die Verantwortlichen für das Kirchliche Datenschutzmodell: Zwei neue Bausteine sind verfügbar, nämlich Nr. 43 Protokollieren und Nr. 61 Berichtigen. Außerdem: Ganz so versteinert wie befürchtet ist das Grunddokument nicht. Immerhin Fehlerkorrekturen wurden jetzt vorgenommen. Im Vorbild, dem Standard-Datenschutzmodell, hat sich auch etwas getan: Der Baustein 51 »Zugriffe auf Daten, Systeme und Prozesse regeln« wurde beschlossen und veröffentlicht.

In zwei Wochen tagt die Landessynode der Nordkirche. Die Tagesordnung ist schon online. Angekündigt ist nicht nur der Bericht des Datenschutzbeauftragten (der dann den Reigen der Großen für dieses Jahr vollständig macht). Abgestimmt wird auch über ein Kirchengesetz zur Übertragung der Datenschutzaufsicht (Datenschutzübertragungsgesetz – DSÜG). Gibt die Nordkirche ihre eigene Datenschutzaufsicht auf und schließt sich der EKD an? Schon bisher arbeiten die beiden Aufsichten besonders eng zusammen, der Nord-Beauftragte ist zugleich stellvertretender EKD-Beauftragter. Bisher war nur von der Aufsicht der Landeskirche der Pfalz bekannt, dass sie auch unters Dach des BfD EKD will.

Im Zuge der Beschäftigung mit dem Datenschutzrecht der Italienischen Bischofskonferenz habe ich nachgefragt, ob die eigentlich für dieses Jahr geplante Evaluierung schon stattgefunden habe – in Italien ist es auch nicht anders als in Deutschland: »Aufgrund der Notlage wurde die Überprüfung nach drei Jahren noch nicht durchgeführt«, heißt es diese Woche aus Rom.

Ein Veranstaltungshinweis in eigener Sache: Am Samstag, 13. November, findet die Tagung »Kirche digital in der Diözese Rottenburg-Stuttgart« statt. Um 14.30 Uhr gibt es dabei von mir eine praxisorientierte Einheit zum Thema »Datenschutz und Bildrechte«. Die Anmeldung ist offiziell noch bis heute möglich, die Teilnahme kostenlos.

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Katholische Personalaktenordnung veröffentlicht

Die lange erwartete kirchliche Personalaktenordnung ist da. Schon im September wurde bei der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz angekündigt, dass sie zum 1. Januar 2022 in Kraft treten soll, wieder im Rahmen einer parallelen Gesetzgebung der deutschen Diözesanbischöfe.

Ein geöffneter Aktenschrank mit Karteikärtchen
So dürfen Personalakten gemäß PAO sicher nicht gelagert werden. (Symbolbild, Photo by Maksym Kaharlytskyi on Unsplash)

Den Auftakt hat nun der DBK-Vorsitzende in seinem Bistum gemacht: Im aktuellen Amtsblatt (November) ist die „Ordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern und Kirchenbeamten“ veröffentlicht. Einen allgemeinen Überblick habe ich auf katholisch.de veröffentlicht; interessant sind darüber hinaus auch einige Besonderheiten im Kontext des kirchlichen Datenschutzes.

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Noch weniger Betroffenenrechte im Osnabrücker Schuldatenschutz

Nach dem Erzbistum Hamburg hat auch das Bistum Osnabrück eine Durchführungsverordnung zum Schutz personenbezogener Daten in katholischen Schulen veröffentlicht. Schon die Hamburger Ordnung hat einen zwiespältigen Eindruck hinterlassen: Während die digitalen Methoden und Werkzeuge angemessen berücksichtigt wurden, wurden die Betroffenenrechte von Schüler*innen empfindlich eingeschränkt.

Ein Kind zeichnet mit einem Stylus auf einem Tablet
Ein Kind zeichnet mit einem Stylus auf einem Tablet (Photo by Jeswin Thomas on Unsplash)

Die Osnabrücker Verordnung ähnelt in weiten Teilen der Hamburger, mit einigen Umstellungen und kleineren Änderungen – aber auch mit substantiellen Unterschieden. Und zwar nicht zum Besseren.

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