Schlagwort-Archive: Berechtigtes Interesse

GKP-Vorschläge für ein besseres Medienprivileg

Bisher läuft der Prozess der Evaluierung des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutzes (KDG) noch sehr im Verborgenen ab. Hätte nicht der bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte schon einiges ausgeplaudert, wüsste man bis heute nichts, ein Vierteljahr vor der im Gesetz festgelegten Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten.

Ein silbernes Schloss an einem blauen Stahlkasten
Photo by Chris Barbalis on Unsplash

Nun hat die Gesellschaft Katholischer Publizisten Deutschlands (GKP) einen eigenen Beitrag zur Evaluierung vorgelegt. (Ich bin Mitglied des Vorstands und im Vorstand für die Stellungnahme verantwortlich.) Während die bisher bekannten schon in der Evaluierung befindlichen Punkte vor allem Details und Verfahrensregelungen betreffen, widmet sich die GKP vor allem Themen, die für Medien und Öffentlichkeitsarbeit wichtig sind: Insbesondere das sehr kompakte Medienprivileg soll deutlich verändert werden. Dazu kommen noch einige Kleinigkeiten, die eine Handhabung in kleinen, ehrenamtlich getragenen Vereinen handhabbarer machen.

Die gesamte Stellungnahme ist online verfügbar.

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Fotos nach dem DSG-EKD – neue Handreichung des EKD-Datenschutzbeauftragten

Der Datenschutzbeauftragte der EKD hat am Mittwoch eine neue Handreichung zu »Datenschutz bei der Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos« veröffentlicht. Angesichts seiner letzten Veröffentlichungen könnte man mit einer besonders strengen Auslegung rechnen – tatsächlich bewegt er sich dieses Mal im eher gemäßigten Bereich der Auslegung ohne große Überraschungen.

Eine Kameralinse im Dunkeln mit blauem Lensflare.
(Bild von Gerd Altmann auf Pixabay)
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Hart, härter, kirchlicher Datenschutz?

Der kirchliche Datenschutz gilt als besonders streng – jedenfalls hört man das oft von Anwender*innen. Aber stimmt das eigentlich? Schließlich müssen die eigenen Datenschutzregeln von Religionsgemeinschaften, so sieht es Art. 91 DSGVO vor, »in Einklang« mit den Wertungen der DSGVO stehen. Und während die Deutsche Bischofskonferenz schreibt, dass sie mit einem Unterschied in der Formulierung der Einwilligung nicht strenger, sondern »lediglich konkreter und damit anwenderfreundlicher« sein wollte, sagte der bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte Jupp Joachimski, der auch an der Ausarbeitung des KDG mitwirkte, dass die Kirche aufgrund ihres Demokratiedefizits handeln musste: »und deshalb waren wir an manchen Stellen bei der Entwicklung des KDG strenger, um zu zeigen, dass wir bereit sind, solche Defizite auszugleichen«, so Joachimski. Von evangelischer Seite sind keine solche Äußerungen bekannt – aber auch dort hört man selten den Vorwurf, das DSG-EKD sei zu lax.

Stimmt es aber überhaupt, dass die kirchlichen Gesetze im Zweifel strenger sind? Ein genauer Blick fördert Interessantes zu Tage – und einige Regelungen, über die man überraschend wenig in der Praxis hört. An einigen Punkten gibt es deutliche Abweichungen von den Regelungen der DSGVO, die auch das Schutzniveau für betroffene Personen verändern.

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Fünf gute Gründe gegen die Einwilligung

Datenschutz ist gleich Einwilligung – das dürfte das hartnäckigste Datenschutz-Missverständnis sein. Das ist keine Überraschung: Selten wird Datenschutz so sichtbar wie bei der Einwilligung in eine Datenverarbeitung; eine Unterschrift, um etwas zu erlauben, ist intuitiv und ohne größere Rechtskenntnis verständlich – und wer als Verantwortliche*r eine Unterschrift einholt, hat das gute Gefühl, sich um den Datenschutz gekümmert zu haben.

Das Problem: Meistens sind Einwilligungen gar nicht nötig, oft schaffen sie neue Probleme, und manchmal sorgen sie sogar für erhebliche Rechtsunsicherheit – und unfair sind sie gelegentlich auch noch. Auch wenn die Einwilligung weit vorne bei den Rechtsgrundlagen steht – eigentlich sollte sie viel eher die letzte Auffangmöglichkeit sein, wenn keine andere Rechtfertigung für eine Datenverarbeitung greift – warum das so ist und wie es besser geht, zeigt dieser Artikel.

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Rezension: Eggers, Social-Media-Recht der öffentlichen Verwaltung

Die größeren Kirchen organisieren sich als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Trotzdem gehören sie streng genommen nicht zur Zielgruppe von Christian W. Eggers neuem »Quick Guide Social-Media-Recht der öffentlichen Verwaltung«(Affiliate Link) , wie er auch selbst schreibt: Auch öffentlich-rechtlich verfasste Kirchen sind nicht Teil des Staates. Sie sind selbst grundrechtsberechtigt und haben damit einen deutlich größeren Spielraum als Behörden: »Die Öffentlichkeitsarbeit ist damit wie bei den Privaten keinen Einschränkungen unterworfen. Es besteht weder die thematische Aufgabenbindung noch eine Verpflichtung zum staatlichen Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot.« (S. 49)

Ein Großteil des knappen Buchs (154 sehr dichte, exzellent mit echten Praxisbeispielen, Literatur und Urteilen belegte Seiten) ist daher für die kirchliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht einschlägig. Gerade im Datenschutz-Bereich lohnt sich die Lektüre aber doch – denn auch wenn es keine rechtlich Verpflichtung von außen für die Kirchen gibt, hier einen anderen Maßstab an sich selbst zu legen als andere nichtstaatliche Akteure, tun es die Kirchen doch selbst; die katholische etwas expliziter, die evangelische indirekter. Auch im Gespräch mit kirchlichen Datenschutzaufsichten wird immer wieder angeführt, dass man an öffentlich-rechtlich verfasste Körperschaften einen höheren Standard anlegt als an privatrechtlich verfasste kirchliche Einrichtungen.

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