Der kirchliche Datenschutz gilt als besonders streng – jedenfalls hört man das oft von Anwender*innen. Aber stimmt das eigentlich? Schließlich müssen die eigenen Datenschutzregeln von Religionsgemeinschaften, so sieht es Art. 91 DSGVO vor, »in Einklang« mit den Wertungen der DSGVO stehen. Und während die Deutsche Bischofskonferenz schreibt, dass sie mit einem Unterschied in der Formulierung der Einwilligung nicht strenger, sondern »lediglich konkreter und damit anwenderfreundlicher« sein wollte, sagte der bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte Jupp Joachimski, der auch an der Ausarbeitung des KDG mitwirkte, dass die Kirche aufgrund ihres Demokratiedefizits handeln musste: »und deshalb waren wir an manchen Stellen bei der Entwicklung des KDG strenger, um zu zeigen, dass wir bereit sind, solche Defizite auszugleichen«, so Joachimski. Von evangelischer Seite sind keine solche Äußerungen bekannt – aber auch dort hört man selten den Vorwurf, das DSG-EKD sei zu lax.
Stimmt es aber überhaupt, dass die kirchlichen Gesetze im Zweifel strenger sind? Ein genauer Blick fördert Interessantes zu Tage – und einige Regelungen, über die man überraschend wenig in der Praxis hört. An einigen Punkten gibt es deutliche Abweichungen von den Regelungen der DSGVO, die auch das Schutzniveau für betroffene Personen verändern.
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