Datenschutzrecht der römisch-katholischen Kirche

Rechtsgrundlagen

Gesetzgeber für das Datenschutzrecht ist der jeweilige Diözesanbischof, bei Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts der jeweilige Ordensobere. Daher existieren formal 29 weitgehend gleichlautende Versionen des KDG (27 Diözesen und Katholische Militärseelsorge), ein KDG für den Bereich des Verbands der Diözesen Deutschlands sowie formal viele gleichlautende, durch den jeweiligen Ordensoberen erlassene Fassungen der KDR-OG.

Neben dem eigentlichen Datenschutzgesetz gibt es noch einige weitere Gesetze, die ebenso einheitlich in Simultangesetzgebung erlassen werden, genuines Diözesanrecht, das sich unterscheidet, und als einziges tatsächlich einheitliches Gesetz die Datenschutzgerichtsordnung.

Gesetz über den kirchlichen Datenschutz

Kirchliche Datenschutzregelung der Ordensgemeinschaft päpstlichen Rechts

Weitere Rechtsgrundlagen

Diözesanes Recht

Siehe eigene Unterseite

Aufsichtsbehörden

Datenschutzgerichtsbarkeit

Mit besonderem Mandat des Apostolischen Stuhls wurde die Deutsche Bischofskonferenz ermächtigt, eine bistumsübergreifende Datenschutzgerichtsbarkeit mit zwei kirchlichen Gerichten in Datenschutzangelegenheiten einzurichten.

Äußerungen des Gesetzgebers