Archiv der Kategorie: Wochenrückblick

Die Woche im kirchlichen Datenschutz – Veröffentlichungen und Äußerungen der kirchlichen Aufsichten, Entscheidungen der kirchlichen Datenschutzgerichte und Neues aus der Gesetzgebung von Bistümern und Landeskirchen sowie ein Blick über den Tellerrand mit einer kommentierten Linksammlung zu Entwicklungen im Datenschutz.

Namenlos in der MS365-Cloud – Wochenrückblick KW 1/2023

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Noch vor Weihnachten hat die Datenschutzaufsicht der bayerischen Diözesen eine Ankündigung zum Umgang mit MS-365-Installationen veröffentlicht. Der Diözesandatenschutzbeauftragte kündigt darin seinen Umgang mit Neu- und Bestandsinstallationen an, nachdem die katholische Datenschutzkonferenz dazu keinen Beschluss gefasst hat. Für Neuinstallationen nach dem 21. 12. 2022 wird von einer Beanstandung abgesehen, wenn MS Onedrive dauerhaft abgeschaltet wird und Datenflüsse an Microsoft unterbunden werden. Außerdem müssen Accounts ohne personalisierte Benutzernamen und E-Mail-Postfächer eingerichtet werden. Zulässig sind pseudonymisierte Benutzernamen und Funktionspostfächer. Für Bestandsinstallationen wird für ab April eine Anordnung angekündigt, »wenn feststeht, ob die Bemühungen der USA und der EU um eine Nachfolgeregelung des „privacy shields“ Erfolg hatten«.

Die Diözesandatenschutzbeauftragte für die Südwest-Bistümer Ursula Becker-Rathmair wurde für eine weitere Amtszeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 bestellt. Als erste der beteiligten Diözesen hat das Erzbistum Freiburg die Bestellung veröffentlicht.

Die fünf nordrhein-westfälischen Bistümer haben eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Regelung der Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten geschlossen; dazu gehört auch die gemeinsame Datenschutzaufsicht. In der Sache ändert sich für das Katholische Datenschutzzentrum Dortmund dadurch nichts. Während bei den anderen genannten Bereichen der Zusammenarbeit – von der Rundfunkmedienarbeit bis zur Polizeiseelsorge – in den jeweiligen Abschnitten »vereinbart« wird, »dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist«, wird das (nur) bei der Datenschutzaufsicht anders formuliert: »Gemäß Art. 91 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 i.V.m. §§ 42 ff. der jeweiligen bischöflichen Gesetze über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) ist diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen.« Das überrascht: Art. 91 Abs. 2 DSGVO regelt spezifische Aufsichtsbehörden, ohne ihre Tätigkeit als »öffentliche Aufgabe« zu definieren. Sie müssen lediglich die Anforderungen aus Kapitel VI DSGVO erfüllen. Dort ist zwar von »Behörden« die Rede, nicht aber von bestimmten Rechtsformen, die Aufsicht wird auch dort nicht als »öffentliche Aufgabe« bezeichnet. Das KDG regelt nichts zur Rechtsform und spricht nicht von »öffentlicher Aufgabe«, und auch in der Kommentarliteratur findet sich dieses angeblich zwingende Erfordernis nicht. Die Praxis spricht auch dagegen: Lediglich in NRW und im Südwesten sind die kirchlichen Aufsichten als KdÖR verfasst (in Bayern und im Norden ist es geplant), alle anderen kirchlichen Datenschutzaufsichten, katholische wie evangelische (und erst recht freikirchliche) haben keine öffentlich-rechtliche Rechtsform. Es spricht also einiges dafür, dass das Rechtsformerfordernis für das KDSZ Dortmund nicht aus zwingenden rechtlichen Gründen, sondern wie bei den anderen Feldern aus der Vereinbarung selbst erwächst.

Der aktuelle »Kanon des Monats« des Würzburger Kirchenrechtlers Martin Rehak widmet sich Benedikt XVI. Darin findet sich auch ein Überblick über sein kirchenrechtliches Wirken. Hier einschlägige Themen spielen dabei fast keine Rolle – nur ein Dekret aus der Zeit Ratzingers als Präfekt der Glaubenskongregation verschärft den Persönlichkeitsrechteschutz bei der Beichte: Die Exkommunikation als Tatstrafe zieht sich zu, wer »mittels irgendeines technischen Gerätes selbst aufnimmt oder durch andere aufnehmen lässt, was bei einer (echten oder simulierten) Beichte vom Beichtvater oder vom Pönitenten gesagt wird. Ebenfalls zieht sich jeder die Exkommunikation als Tatstrafe zu, der solche Aufnahmen durch die sozialen Kommunikationsmittel verbreitet«.

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Dauerbrenner und kontraintutive konfessionelle Transparenz – das war 2022

2022 endet, wie es begonnen hat: Die hier prophezeiten großen Themen können alle auf Wiedervorlage gelegt werden. Die große Facebook-Dämmerung kam nicht – alle warten immer noch auf das Musterverfahren zwischen dem Bundesdatenschutzbeauftragten und dem Bundespresseamt. Bei der Evaluierung der kirchlichen Datenschutzgesetze gibt es auch nichts Neues – das KDG ist nach wie vor überfällig, beim DSG-EKD ist öffentlich keine Bewegung sichtbar. Die KDSA Nord ist immer noch keine KdÖR, und in Bayern ist Jupp Joachimski im 81. Lebensjahr Diözesandatenschutzbeauftragter ohne Aussicht auf Ablöse. Der DSG-EKD-Kommentar ist immer noch nicht da, die KDSGO-Kommentierung auch nicht.

Jahresrückblick kirchlicher Datenschutz 2022
(Bildquelle: Moritz Knöringer on Unsplash)

Vormals große Themen wie der Umgang mit Corona haben an Bedeutung verloren – im Frühjahr wurde noch über den richtigen Umgang mit Impfnachweisen diskutiert, seither ist die Pandemie zumindest datenschutzrechtlich vorbei. Die Tendenz der vergangenen Jahre zeichnet sich also fort: Der kirchliche Datenschutz läuft im Regelbetrieb. Große Aufregerthemen blieben aus, nach Ausnahmejahren der Pandemie können sich Aufsichten und Verantwortliche wieder auf ihre Regelaufgaben konzentrieren.

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DSG-EKD amtlich geändert – Wochenrückblick KW 50/2022

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Das DSG-EKD ist nun amtlich geändert: Am Donnerstag veröffentlichte die EKD das Änderungsgesetz im Amtsblatt. (Was sich ändert, stand auch schon mal hier. Spoiler: Nichts Spektakuläres.)

Am Mittwoch fand (wahrscheinlich) das zweite Treffen der Datenschutzkonferenz mit den spezifischen Aufsichten für dieses Jahr statt. Den Termin hatte ich im Sommer mit einer IFG-Anfrage herausgefunden, das Protokoll wird dann wieder per Informationsfreiheitsgesetz zu befreien sein – wie jedes Mal. Auch ohne Transparenzgesetz könnte die DSK die Informationen auch einfach immer von vornherein veröffentlichen.

Zum Ende seiner Amtszeit legt der Gemeinsame Rundfunkdatenschutzbeauftragte von BR, SR, WDR, Deutschlandradio und ZDF einen Abschlussbericht vor. Darin geht er auch noch einmal auf die mangelnde Beteiligung der spezifischen Aufsichten ander Datenschutzkonferenz ein (Rn. 28f.), die er bereits zuvor in einem Positionspapier thematisiert hatte. Konkrete Verabredungen gebe es noch nicht. »Ziel sollte es sein, den nach Auffassung aller Beteiligten bislang unbefriedigenden retrospektiven Austausch durch ein Verfahren zu ersetzen, das eine frühzeitige wechselseitige Information und gegebenenfalls gemeinsame Positionierungen ermöglicht«, so der Rundfunkdatenschutzbeauftragte.

In der aktuellen ZMV befasst sich Matthias Ullrich, der Diözesandatenschutzbeauftragte der Ost-Bistümer und Autor des hier schon besprochenen Buchs »Beschäftigtendatenschutz der katholischen Kirche« mit betrieblichen Datenschutzbeauftragten im staatlichen und kirchlichen Recht. Gewohnt gelungen ist dabei die Verknüpfung von arbeits- und datenschutzrechtlicher Expertise, die auf einige Fragen abhebt, die aus dem Datenschutzrecht allein nicht zu beantworten sind, etwa zur Bestellung (nach Ansicht Ullrichs nicht durch einseitige Übertragung, sondern in der Regel durch eine Arbeitsvertragsänderung vorzunehmen), Probezeit (nicht zulässig, da Anforderungen von Tag 1 an sicher erfüllt sein müssen) sowie Befristung des Amts (in § 36 Abs. 5 KDG und § 36 Abs. 3 DSG-EKD geregelt) und der Stelle (nicht geregelt). Ullricht ist einer Befristung der Stelle zum Unterlaufen der gesetzlichen Mindestbenennungsfristen gegenüber kritisch: »In solchen Fällen ist das befristete Arbeitsverhältnis deshalb aus datenschutzrechtlicher Sicht bei der Benennung zu entfristen oder zumindest auf die Mindestbenennungsdauer für betriebliche Datenschutzbeauftragte zu verlängern.« Im Ergebnis führt das dazu, dass Datenschutzbeauftragte aus Sicht des Datenschutzrechts regelmäßig nicht sachgrundlos befristet beschäftigt werden können – im katholischen Arbeitsrecht ist die maximale sachgrundlose Befristung auf 14 Monate festgelegt, im evangelischen Bereich gilt die gesetzliche Höchstdauer von zwei Jahren.

Die russisch-orthodoxe Kirche hat man nicht als erstes auf dem Zettel, wenn es um grund- und menschenrechtsorientierte Sozialverkündigung geht. Patriarch Kyrill hat sich nun zu biometrischen Datenbanken geäußert: »Die Kirche stimmt den den Experten zu, die darauf hinweisen, dass jede Datenbank mit personenbezogenen Daten, einschließlich biometrischer Daten, nicht vollständig vor Lecks geschützt werden kann. Die Risiken von biometrischer Datenlecks sind aufgrund der Neuartigkeit der Technologie noch nicht vollständig bekannt.« Daher stehe die Kirche für das »grundsätzliche und bedingungslose Recht der Bürger, die biometrische Identifizierung abzulehnen, mit absoluten Garantien der Nicht-Diskriminierung im Falle einer solchen Entscheidung«.

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Evangelische Weite zu MS 365 – Wochenrückblick KW 49/2022

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Die evangelischen Datenschutzaufsichten bewerten die Feststellung der Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder zu Microsoft unterschiedlich: Während sich in der vergangenen Woche der BfD EKD den Bericht zumindest in der Überschrift zueigen gemacht hat (»Der Einsatz von Microsoft 365 ist weiterhin nicht datenschutzkonform möglich«), äußert sich nun der Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie anders: Derzeit könne keine Aneignung der Feststellung erfolgen, teilte die ostdeutsche Aufsichtsbehörde mit. Begründet wird das mit der mangelnden Beteiligung der spezifischen Aufsichtsbehörden an der DSK: »Aus diesem Grund haben wir keinen Einblick in die Arbeit der Arbeitsgruppe DSK „Microsoft-Onlinedienste“. Außer den oben genannten Dokumenten liegen uns zum heutigen Tag keine weiteren Dokumente vor, insbesondere nicht der vollständige Bericht der genannten Arbeitsgruppe.« Daher bleibt es für den DSBKD bei den Empfehlungen aus seinem aktuellen Tätigkeitsbericht.

Advent ist eine Zeit des Wartens – und so ist diese Woche geprägt von einigem Warten auf Dinge, die eigentlich noch dieses Jahr raus sollten: Immer noch fehlt eine offizielle Ankündigung des Wechsels des Diözesandatenschutzbeauftragten für die Nord-Bistümer (auch wenn sie hier schon vermeldet wurde), der Tätigkeitsbericht der NRW-Aufsicht fehlt noch (soll aber, wie man hört, in den letzten Zügen sein), und wer im kommenden Jahr die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten leiten wird, ist auch noch nicht bekannt.

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Verwaltungsgericht kassiert kirchlichen Datenschutz – Wochenrückblick KW 48/2022

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Nach der Niederlage der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche vor dem VG Hannover ist das eigene Datenschutzrecht der Gemeinschaft in der Schwebe: Wenn das Urteil rechtskräftig wird, gilt die DSGVO und die Landesdatenschutzbeauftragte ist zuständig statt einer eigenen kirchlichen Aufsicht. Beide Seiten, die SELK und die LfD Niedersachsen, äußerten sich in der Sache noch nicht. Ob die SELK die Zulassung zur Berufung beantragen wird, steht noch nicht fest: »Das Urteil mit seiner Begründung müssen wir nun abwarten, um anschließend über das weitere Vorgehen zu entscheiden«, sagte ein Sprecher der SELK auf Anfrage. Die LfD Niedersachsen will vor einem rechtskräftigen Urteil noch nichts dazu sagen, wie sie dann agieren werde, wenn ihre Zuständigkeit feststeht. Grundsätzlich begrüßt man in der Aufsicht das Urteil aber: »Wir sehen das Urteil als Bestätigung unserer Rechtsauffassung an, dass es sich bei Art. 91 Abs. 1 DS-GVO um eine abschließende Bestandsschutzregelung handelt, die außerhalb ihres Anwendungsbereichs keinen Raum für sonstige kirchliche Datenschutzvorschriften lässt«, teilte ein Sprecher der Aufsicht auf Anfrage mit.

Der BfD EKD hat seine Position, dass Elternbeiräte keine eigene verantwortliche Stelle sind, jetzt auch noch einmal in einem Kurzbeitrag auf der Webseite der Aufsicht veröffentlicht. So hatte er sich auf schon als Beitrag zu dem ausführlicheren Artikel zum Thema hier auf Anfrage geäußert. Eine Herausforderung: »Da es in der Regel gesetzlich ausgeschlossen ist, dass Mitarbeitende der Kindertageseinrichtungen den Elternbeiräten angehören, haben die Kindertageseinrichtungen keine Möglichkeit, die Einhaltung des Datenschutzes durch die Elternbeiräte zu kontrollieren.« Der BfD EKD empfiehlt daher Sensibilisierung und Vorgaben für den Umgang mit Daten durch die Elternbeiräte.

Bei den Datenschutz-Notizen widmet sich Sebastian Ertel dem hier schon besprochenen IDSG-Beschluss zur konkludenten Einwilligung. Vermisst wird dabei die Auseinandersetzung mit zwei Fragen: Zum einen, ob überhaupt zurecht kirchliches Datenschutzrecht angewendet wurde bei einem von einer kirchlichen Stiftung getragenen Medizinischen Versorgungszentrum, da es »faktisch keinen kirchlichen Auftrag verfolgt«. Zum anderen schweigt die Entscheidung zu dem kuriosen Faktum, dass Patient*innenakten 23 Jahre aufbewahrt wurden: »nach § 10 Abs. 3 MBO-Ärzte bzw. § 630f BGB liegt die Aufbewahrungspflicht und -frist der Behandlungsdokumentation grundsätzlich bei zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung«, bemerkt Ertel.

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Hallo Mastodon – Wochenrückblick KW 47/2022

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Bei Twitter ist nach der Musk-Übernahme Endzeitstimmung. Mit der Unsicherheit, ob’s der Dienst noch länger macht, geht der Boom der dezentralen und datensparsamen Open-Source-Alternative Mastodon einher. Für katholisch.de habe ich mich im (katholischen) Bereich umgehört, wie dort die Umzugsstimmung ist. Mit der steigenden Popularität von Mastodon stellt sich auch die Frage, wie Instanzen datenschutzkonform betrieben werden können. Dazu hat schon vor einem Jahr Christian Brecheis einige Einschätzungen aus seiner Praxis gegeben: Er ist Datenschutzbeauftragter und mit für die Mastodon-Instanz kirche.social zuständig.

Die Caritas-Dienstgeber beschäftigen sich mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten (Urteil vom 25. August 2022, BAG 2 AZR 225/20) und kommt zu dem Schluss, dass sich die Entscheidung auch auf den betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß KDG anwenden lässt: »Dieser hat eine vergleichbare Rechtsstellung, wie Datenschutzbeauftragte in weltlichen Einrichtungen, insbesondere greift auch hier gem. § 37 Absatz 4 Satz 1 KDG ein Sonderkündigungsschutz im laufenden Dienstverhältnis ein, so dass eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig ist«, heißt es in der Analyse des Urteils.

Das Gutachten zur Einführung einer diözesanen Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bistum Münster verzögert sich noch: Der ursprünglich mit der Ausarbeitung beauftragte Emeritus Klaus Lüdicke hat sich mit Bischof Felix Genn überworfen. »Hintergrund waren Meinungsverschiedenheiten zum Umgang mit Vorwürfen gegen einen Priester […], weil ich die von mir eingeleiteten Untersuchungen nicht sofort einstellen wollte«, heißt es in Genns Zwischenbericht. Neu beauftragt wurden Lüdickes Nachfolger Thomas Schüller (einer der wenigen Kanonist*innen, die schon zum kirchlichen Datenschutzrecht publiziert haben) und sein Mitarbeiter Thomas Neumann. Die prüfen nun nicht nur die Möglichkeit, sondern wollen bis Mai auch eine mögliche Ordnung für das Münsteraner kirchliche Verwaltungsgericht vorlegen.

Neues vom DSG-EKD-Kommentar: Der ursprünglich für das zweite Quartal 2022 angekündigte Kommentar ist laut Auskunft des Nomos-Verlags nun erst im Mai 2023 zu erwarten. Pünktlich zur Evaluierungsfrist des DSG-EKD.

In eigener Sache: Im Podcast Spiritualität 9.0 habe ich mit Claus Geißendörfer über kirchlichen Datenschutz und Rechtskultur in der Kirche gesprochen.

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Wo gilt kirchlicher Datenschutz? – Wochenrückblick KW 46/2022

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Für die Stiftung Datenschutz habe ich einen Praxisratgeber kirchlicher Datenschutz verfasst, der sich an Verantwortliche in kirchlichen und kirchennahen Vereinen und Einrichtungen richtet. In dieser Woche ist er zusammen mit der Aufzeichnung des Webinars zum Thema erschienen. Oft ist dabei die größte Schwierigkeit, herauszufinden, ob die Stelle kirchlich genug ist, um an der kirchlichen Selbstverwaltung teilzuhaben. Nur dann kommt kirchliches Recht zur Anwendung. Einen Schwerpunkt nehmen daher ein paar Faustregeln und Strategien ein, wie man feststellt, ob überhaupt kirchliches Datenschutzrecht gilt. Dazu kommt dann noch ein Blick auf typische Besonderheiten kirchlicher Datenschutzgesetze.

Bei der kirchenrechtlichen Tagung »De processibus matrimonialibus« hat die Bonner Kirchenrechtlerin Judith Hahn am Donnerstag über Sachurteile in kirchlichen Missbrauchsverfahren gesprochen: can. 1726 CIC legt fest, dass der kirchlicher Richter bei offenkundiger Unschuld dies per Urteil feststellen muss, auch dann, wenn der Vorwurf verjährt ist. Hahn bringt diese Norm in Zusammenhang mit dem hier schon häufiger als »Datenschutzkanon« thematisierten can. 220 CIC, der den Schutz des guten Rufs und der Intimsphäre regelt. Die Kehrseite, die auch Hahn anspricht: Wo es einen Freispruch erster Klasse gibt, wird ein Freispruch aus Mangel an Beweisen gerade zum Makel. (Ausführlich dazu Hahns Beitrag für das Oxford Journal of Law and Religion.)

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DSG-EKD-Reförmchen – Wochenrückblick KW 45/2022

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Die EKD-Synode hat das DSG-EKD erneut geändert. Anders als bei der letzten Änderung geht es dieses Mal nicht um materielles Datenschutzrecht, sondern um die Finanzierung des Beauftragten für den Datenschutz der EKD: Künftig legt der Rat der EKD auf Vorschlag des EKD-Finanzbeirates die jährlichen Beiträge der Landeskirchen fest, die die Datenschutzaufsicht an den BfD EKD übertragen haben. Bisher hat dies der Finanzbeirat entschieden. »Bei der Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung durch den BfD EKD handelt es sich nicht um eine vertragliche Leistung, sondern um einen einseitig festgelegten Beitrag«, heißt es in der Antragsbegründung. Die Änderung sichere das ab. Sie tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und besteht aus der Ergänzung eines Satzes in § 39 Abs. 3 DSG-EKD: »Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland legt auf Vorschlag des Finanzbeirates der Evangelischen Kirche in Deutschland die jährlichen Beiträge für die Wahrnehmung der Aufsicht nach Satz 1 zweiter Halbsatz fest.«

Auch im der Synode vorgelegten Ratsbericht taucht Datenschutz auf – wer den aktuellen Tätigkeitsbericht 2019/20 des BfD EKD kennt, findet dort kaum Neues. Allerdings gibt es eine klare Ansage: »Kirchen- und diakoniepolitisch ist angestrebt, die Datenschutzaufsicht mittelfristig flächendeckend auf den BfD EKD zu übertragen.« Das zielt in Richtung der Landeskirchen Sachsens und Anhalts und der Diakonischen Werke Mitteldeutschland und Sachsens, die mit dem Datenschutzbeauftragten für Kirche und Diakonie die einzige evangelische Aufsicht unterhalten, bei der noch keine Absicht zur Übertragung an die EKD bekannt ist. (Die Übertragung der Aufsicht der Nordkirche ist beschlossen, die der Kirche der Pfalz geplant.)

Neulich ging es hier um die Frage, ob der Rechtsweg im Ordensdatenschutz auch zum Interdiözesanen Datenschutzgericht führt – auf die theoretische Beantwortung (grundsätzlich ja) folgt nun die praktische: Auf Anfrage teilte die Geschäftsstelle des IDSG mit, dass derzeit ein Fall aus dem Bereich der KDR-OG beim IDSG anhängig ist.

Im frisch erschienenen Tätigkeitsbericht der irischen Datenschutzaufsicht (DPC) für 2021 findet sich leider kein Update zum Umgang mit Löschanfragen bei Taufregistern. Stattdessen widmet sich eine der Fallstudien dem Livestream eines Beerdigungsgottesdienstes. Nach Ansicht der DPC kann dafür ein berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Im Zuge der Beschwerde hat die Gemeinde aber ihren Umgang mit den Übertragungen verändert: Bessere Datenschutzinformationen, Speicherung der Aufnahme nur wenn das schriftlich verlangt wird, und ein Passwortschutz für die später zur Verfügung gestellte Aufnahme. Explizit wird nicht erwähnt, ob die feststehende Kamera auch Teilnehmende oder nur den Altar erfasst; angesichts der Beschwerde wird man aber annehmen dürfen, dass die Beschwerde aufgrund einer unerwünschten Aufnahme entstanden ist. Anscheinend geht die Aufsicht davon aus, dass hier nicht zu prüfen war, ob mit einem Livestream eines Gottesdienstes besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden. Das wurde im Zuge der Diskussion in Deutschland gelegentlich vertreten.

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Dazugehören und wieder raus – Wochenrückblick KW 44/2022

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Gilt in einer Einrichtung eigentlich kirchliches Recht und damit kirchliches Datenschutzrecht? Das ist je nach Rechtsordnung unterschiedlich kompliziert zu beurteilen. Während im katholischen Bereich oft eine »Kirchlichkeitsprüfung« anhand von mehr oder weniger konkreten Kriterien vorzunehmen ist, ist es im landeskirchlichen Bereich deutlich einfacher: Hier wird die Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche über das EKD-Zuordnungsgesetz und Ausführungsbestimmungen dazu in den einzelnen Landeskirchen geregelt. Ein Beispiel dafür sind die im aktuellen Amtsblatt der Badischen Landeskirche erschienenen »Richtlinien des Evangelischen Oberkirchenrates über die Zuordnung rechtlich selbständiger Einrichtungen zur Evangelischen Landeskirche in Baden« – in § 5 wird auch explizit benannt, dass zur Verbindung mit der Kirche auch eine Anwendung des kirchlichen Datenschutzrechts gehört.

Die eigene Regelung des Datenschutzes in der katholischen Kirche ist auch in Polen umstritten. Wie in anderen Ländern ist die Frage nach Löschrechten aus Kirchenbüchern nach Kirchenaustritt hier oft Auslöser von Konflikten. Anders als die deutschen kirchlichen Datenschutzgesetze hat das polnische sogar eine eigene Norm, die Kirchenbücher explizit vom Recht auf Löschung ausnimmt. Im Juli bestätigte das Oberste Verwaltungsgericht grundsätzlich die Geltung des Datenschutzdekrets der Polnischen Bischofskonferenz und die Zuständigkeit der kirchlichen Datenschutzaufsicht für seine Überwachung (Beschluss vom 14. Juli 2022, Az. III OSK 2776/2). Am Montag brachte die Gazeta Wyborcza das Thema wieder auf. Die polnische katholische Nachrichtenagentur KAI reagierte prompt mit einem Erklärstück zum kirchlichen Datenschutz, in dem auch der Grund für das Versagen von Löschbegehren aus Taufbüchern erläutert wird.

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Quellen des Ärgers – Wochenrückblick KW 43/2022

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Die Google-Fonts-Abmahnungen beschäftigen auch kirchliche Stellen. Die Rechtsabteilung des Bistums Osnabrück warnt vor Schadensersatzforderungen. In der Warnung wird darauf hingewiesen, dass eine dynamische Einbindung dann datenschutzrechtlich problematisch sein kann, »wenn kein zusätzliches Consent-Tool eingesetzt wird«. Von einer Bezahlung wird abgeraten: »Angesichts der Häufung derartiger Abmahnungen handelt es sich um ein unzulässiges und damit rechtsmissbräuchliches Vorgehen«, so die Rechtsabteilung. Im Erzbistum Freiburg weist die Datenschutzabteilung darauf hin, dass das bistumseigene CMS Sesam Google-Fonts lokal und damit datenschutzkonform einbindet – was eine Kanzlei nicht von einer (unbegründeten) Abmahnung abhielt, und auch das Bistum Speyer warnt. Nicht nur Deutschland ist betroffen: Schon im September hatte die österreichische Diözese St. Pölten vor entsprechenden Massenanschreiben einer österreichischen Kanzlei gewarnt.

Ein anderer Google-Dienst ist datenschutzkonform einsetzbar: »Da die Google Search Console keine personenbezogenen Daten verarbeitet, ist die Nutzung dieser Konsole datenschutzrechtlich unbedenklich, so der EKD-Datenschutzbeauftrage auf Nachfrage«, findet man bei Ralf Peter Reimanns Einblicken in die Analyse der Webseiten der Evangelischen Kirche im Rheinland. Damit auch im Backend der Datenschutz gewahrt wird, sollte man allerdings für den Zugang keine personalisierten Accounts verwenden.

In seinem aktuellen Tätigkeitsbericht befasst sich der Thüringer Landesdatenschutzbeauftragte mit der Vorlage von Kontoauszügen beim Jobcenter und der Zulässigkeit von Schwärzungen. Das Schwärzen von einzelnen Buchungen könne dem Antragsteller nicht grundsätzlich verwehrt werden, betont der TLfDI. Grundsätzlich zulässig sei es, wenn die Buchungstexte Angaben über besonders geschützte Daten enthielten: »Dazu zählen Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Beispielsweise kann bei Überweisungen von Mitgliedsbeiträgen an eine Partei oder bei Zahlungen an eine Religionsgemeinschaft die Bezeichnung der Organisation geschwärzt werden«, heißt es im Bericht. Nicht geschwärzt werden solle bei den einzelnen Buchungen aber, dass es sich um Mitgliedsbeiträge oder Spenden handelt.

Bei katholisch.de habe ich über zunehmende Ransomware-Angriffe auf kirchliche Einrichtungen berichtet. Zu Wort kommt neben der Caritas München auch der Vorsitzende der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten.

In der aktuellen Ausgabe von Theologie und Glaube hat der Paderborner Kirchenrechtler Rüdiger Althaus einen Beitrag zu geistlichem Missbrauch veröffentlicht. Darin widmet er sich auch der Bedeutung des Datenschutzkanons can. 220 CIC beim Schutz von Persönlichkeitsrechten und Intimsphäre. (Open access, aber nicht direkt verlinkbar, S. 320f.)

In der Regel verhandeln die kirchlichen Datenschutzgerichte ohne mündlichen Termin. Die erste mündliche Verhandlung überhaupt findet an diesem Freitag um 13 Uhr statt. Gegen die Entscheidung des IDSG im Zusammenhang mit der Visitation der Katholischen Integrierten Gemeinde (IDSG 03/2020) wurden Rechtsmittel eingelegt (Aktenzeichen DSG-DBK 02/2022), über die das DSG-DBK jetzt zu entscheiden hat. Obwohl die KDSGO dazu keine Regelung trifft, ist die Verhandlung öffentlich, ich bin als Journalist akkreditiert und werde berichten.

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