TTDSG, Teilkirchenaustritt und Landeskirchenrecht – Wochenrückblick KW 3/2022

Abonnent*innen des Artikel-91-Newsletters haben den Wochenrückblick und exklusive Newsletter-Inhalte schon vor Veröffentlichung im Blog erhalten – hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung.

Nach dem BfD EKD hat nun mit dem Katholischen Datenschutzzentrum Dortmund auch die erste katholische Aufsicht eine FAQ-Liste zum TTDSG veröffentlicht, und wie bei der evangelischen Liste ist auch diese weitgehend überraschungsfrei bei großen Überschneidungen beider Listen. Bei der Frage nach der zuständigen Aufsichtsbehörde spricht sich das KDSZ Dortmund klar dafür aus, dass die kirchliche Aufsicht zuständig ist, sich um die datenschutzrechtlichen Aspekte bei Telemedien kirchlicher Stellen zu kümmern. Was genau das in der Praxis heißt, wird sicher noch interessant, auch im Zusammenspiel mit den Landesmedienanstalten als Telemedien-Aufsichtsbehörden. Die Aufgabenzuweisung an den BfDI im Bereich der Telekommunikation soll laut FAQ-Liste auch im kirchlichen Bereich gelten. Kirchliche Stellen als Telekommunikationsanbieter dürfte es entweder fast keine geben oder sehr viele – dann nämlich, wenn Arbeitgeber Pflichten als Telekommunikationsdienstleister treffen sollten, wenn sie Angestellten betriebliche Kommunikation auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen. Das ist aber noch keineswegs klar, wie auch die FAQ-Liste betont.

Während die Bremische Evangelische Kirche umfangreiche neue Ausführungsverordnungen in ihr Datenschutzrecht aufgenommen hat, gibt es bei der Evangelischen Kirche im Rheinland nur kosmetische Änderungen in der Durchführungsverordnung: Betroffenenrechte bezüglich privaten Kontaktdaten in Anschriftenverzeichnissen wurden präzisiert, beim Patient*innendatenschutz ist das Widerspruchsrecht deutlicher formuliert worden.

Bei den katholischen Datenschutzgerichten gibt es Neues: Die Entscheidung der zweiten Instanz zum »Teilkirchenaustritt« (16.09.2021 – DSG-DBK 05/2020) ist veröffentlicht worden und bestätigt die hier schon besprochene Entscheidung der ersten Instanz in vollem Umfang. Noch ohne Volltext wurde eine interessante Entscheidung der ersten Instanz angekündigt (09.12.2021 – IDSG 03/2020), der zufolge die Angabe, Vorsitzender eines »öffentlichen katholischen Vereins« zu sein, zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gehört. Hier darf man auf die Begründung gespannt sein – die Tatsache der Vorstandschaft enthält kaum mehr als die bloße Kirchenzugehörigkeit, die gerade von den besonderen Kategorien ausgenommen ist. Je nach Begründung könnte diese Entscheidung für alle kirchlichen Vereine interessante Probleme aufwerfen.

In Sachen Prüfung des alt-katholischen Bistums durch die LDI NRW gibt es leider endgültig nichts Neues: Der Zugang zu den Entscheidungsgründen wurde abgelehnt, da die Prüfung lediglich ruhe. Derweil hat der bayerische Diözesandatenschutzbeauftragte eine Informationsoffensive gestartet – seine Webseite hat jetzt einen Bereich »Aktuelles«, und der BfD EKD hat Jobs im Angebot, das KDSZ Dortmund auch.

Auf Artikel 91

  • Zu Digitalthemen ist die FAZ oft wenig ersprießlich und wenig mehr als plumper Verlagslobbyismus. Eine erfreuliche Ausnahme stellt die umfangreiche Recherche von Justus Bender dar, die den Einwänden gegen ein Impfregister aus der Politik nachgeht und dabei feststellt, dass angebliche Probleme mit dem Datenschutz nur vorgeschoben sind.
  • Wenn dieses Urteil des OLG Dresden Bestand hat, dürfte das einiges sehr kompliziert machen: »Gesetzliche Aufbewahrungspflichten müssen für das einzelne Datum in Dokumenten geprüft werden«, fasst Carlo Piltz es in der Überschrift zusammen. Das dürfte bei bestehenden Dokumenten, die aufbewahrt werden, zu einer Sisyphusarbeit werden, alles nachträglich durchzugehen und zu schwärzen – und für die Zukunft ein kluges Formulardesign anraten.
  • Das iRights.Lab hat im Auftrag der Stiftung Datenschutz eine Arbeitshilfe zur praxistauglichen Anwendung des Standard-Datenschutzmodells für Mittelstand und Ehrenamt entwickelt. Die Arbeitshilfe wird am 28. Januar in einer Online-Veranstaltung vorgestellt.
  • Conrad Conrad schreibt bei den Datenschutz-Notizen über Sinn und Sperrwirkung der Einwilligung im Datenschutzrecht zu der immer noch ungeklärten Frage, ob neben der Einwirkung noch andere Rechtsgrundlagen bestehen können, und was das für Auswirkungen hat.

Kirchenamtliches

2 Gedanken zu „TTDSG, Teilkirchenaustritt und Landeskirchenrecht – Wochenrückblick KW 3/2022

  1. Christian Brecheis

    Kirchliche Stellen als Telekommunikationsanbieter könnte es auch geben, wenn eine (übergeordnete) kirchliche Stelle interpersonelle Telekommunikationsdienste zur dienstlichen Nutzung durch Mitarbeitende anderer (rechtlich eigenständiger) Stellen zur Verfügung stellt – auch wenn die Dienste nicht privat genutzt werden.

    Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar zu Felix Neumann Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert